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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §89a Abs5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Mag. Elisabeth Hauptmann-Höbart, Rechtsanwältin in 3130 Herzogenburg, Schillerring 3, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. September 2019, Zlen. LVwG-AV-793/002-2019, LVwG-AV-793/001-2019, LVwG-AV-796/002- 2019, LVwG-AV-796/001-2019, LVwG-AV-788/002-2019, LVwG-AV-788/001- 2019, betreffend Aufforderung gemäß § 89a Abs. 5 StVO, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10.381 A) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
3 Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 13.8.2018, Ra 2018/02/0247).
4 Der Revisionswerber unterlässt aber die gebotene Darlegung seiner gesamten wirtschaftlichen Situation, sodass die Beurteilung, ob ihn die dargelegten Nachteile unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Darüber hinaus wird nicht aufgezeigt, was der Übernahme des Fahrzeuges zur Abwendung des Eigentumsverlustes nach § 89a Abs. 6 StVO entgegenstünde.
5 Dem Antrag des Revisionswerbers fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war.
Wien, am 14. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020192.L00Im RIS seit
27.05.2020Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020