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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/07/0019Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des 1. D und
2. F, beide vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01, den gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. Juli 2019, LVwG-551438/37/BZ/BeH, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Rohrbach; mitbeteiligte Partei: W GmbH), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht erteilte der mitbeteiligten Partei mit dem angefochtenen Erkenntnis im Beschwerdeweg gemäß §§ 10 bis 14, 21, 105, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserentnahme aus einem Bohrbrunnen sowie die Errichtung einer Versorgungsleitung zum Zweck der Abfüllung des Brunnenwassers als Trinkwasser und setzte gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 ein Schutzgebiet fest.
2 Die dagegen erhobenen Revisionen verbanden die Revisionswerber mit den Anträgen, diesen jeweils aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Dazu brachten sie vor, sie seien Eigentümer der in unmittelbarer Nachbarschaft des gegenständlichen Wasserrechtsprojektes gelegenen Grundstücke und damit Eigentümer und Nutzungsberechtigte des unter ihren landwirtschaftlichen Flächen befindlichen (Tiefen-)Grundwassers.
4 Der Vollzug des Erkenntnisses würde für sie unverhältnismäßige Nachteile bewirken, weil die mitbeteiligte Partei mit einer Entnahme des Wassers beginnen könnte und sich dies unmittelbar auf das Grundwasser der Revisionswerber auswirken könnte, das für deren landwirtschaftliche Betriebe verwendet werde. Das bestehende Recht der Revisionswerber auf Nutzung des Grundwassers und auf Unterlassung dessen Verschlechterung müsse bereits aufgrund seiner zeitlichen Priorität als stärkeres Recht vor jenem der mitbeteiligten Partei auf Ausübung der mit der Bewilligung verbundenen Berechtigung Vorrang haben. Der mitbeteiligten Partei drohe mit der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung hingegen kein unverhältnismäßiger Nachteil, da sie noch eine Trinkwasseraufbereitungsanlage errichten und die diesbezüglichen Bewilligungen einholen müsse, und daher den Brunnen ohnehin noch nicht in Betrieb nehmen könne.
5 Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach seiner ständigen Judikatur im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen, Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. VwGH 1.8.2014, Ra 2014/07/0032, mwN).
7 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis festgestellt, dass durch die geplante Wasserentnahme quantitative Beeinträchtigungen u.a. der umliegenden Hausbrunnen bzw. Quellen, insbesondere der im behördlichen Verfahren involvierten Personen - wozu auch die Revisionswerber gehören -, sowie deren Nutzungsbefugnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten seien. Ebenso seien bei konsensgemäßer Ausführung mit hoher Wahrscheinlichkeit qualitative Beeinträchtigungen des Grundwassers (nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers) durch den verfahrensgegenständlichen Brunnen auszuschließen. Eine Übernutzung des erschlossenen Grundwasservorkommens könne ausgeschlossen werden, eine dauerhafte Absenkung der lokalen und regionalen Grundwasserspiegellagen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung in der Region könne mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke in der Region, insbesondere im umliegenden Bereich der geplanten Wasserentnahme sowie des landwirtschaftlichen Betriebs (Viehhaltung), sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
8 Es stützte diese Feststellungen auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Geohydrologie, stellte im Rahmen der Beweiswürdigung dessen ausführliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen im Verfahren - unter anderem der Revisionswerber - zur möglichen Beeinträchtigung des Grundwassers bzw. der Gefährdung der Wasserversorgung dar und kam zum Ergebnis, dass damit alle angezweifelten, um- bzw. bestrittenen Punkte vollinhaltlich geklärt bzw. beantwortet worden seien.
9 Diese Sachverhaltsfeststellungen sind - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Revisionen - nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen, sie lassen keine ins Auge springenden Mängel erkennen. Den Revisionswerbern gelingt es daher mit ihrem pauschalen Vorbringen, die bewilligte Wasserentnahme könne sich unmittelbar auf ihr Grundwasser auswirken, nicht, einen unverhältnismäßiger Nachteil aufzuzeigen, der für sie mit der Ausübung der Bewilligung durch die mitbeteiligte Partei verbunden wäre.
10 Den Anträgen war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 28. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070018.L00Im RIS seit
27.05.2020Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020