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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Soweit das Verwaltungsgericht nicht von sich aus ein Gutachten in den entscheidungswesentlichen Teilen für unschlüssig hält bzw. die mangelnde Schlüssigkeit eines Gutachtens nicht von einer Verfahrenspartei hinreichend dargelegt wird, ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, dem Beweisantrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus demselben Fachgebiet zu folgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040021.L02Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020