RS Vwgh 2020/3/3 Ra 2020/04/0021

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52

Rechtssatz

Soweit das Verwaltungsgericht nicht von sich aus ein Gutachten in den entscheidungswesentlichen Teilen für unschlüssig hält bzw. die mangelnde Schlüssigkeit eines Gutachtens nicht von einer Verfahrenspartei hinreichend dargelegt wird, ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, dem Beweisantrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus demselben Fachgebiet zu folgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040021.L02

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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