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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3Rechtssatz
Nach dem gemäß § 17 VwGVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendenden § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Das Vorliegen eines der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen (vgl. VwGH 11.1.2018, Ra 2017/11/0296). Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040016.L01Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020