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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs4aRechtssatz
Nicht nur aus § 25a Abs. 4a VwGG, sondern auch aus der die Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichts im Falle einer mündlichen Verkündung seines Erkenntnisses betreffenden Bestimmung des § 29 Abs. 2a Z 2 VwGVG ergibt sich, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses iSd § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit u.a. der Revision gegen das Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshofs darstellt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). Allein auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zu verzichten, begründet hingegen nicht die Zulässigkeit einer Revision gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis gemäß § 25a Abs. 4a VwGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040015.L01Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020