RS Vwgh 2020/3/3 Ra 2020/04/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2020
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/08/0065 E 9. Mai 2017 RS 9

Stammrechtssatz

§ 38 AVG setzt (unter anderem) voraus, dass das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet ist, also insbesondere von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs und allenfalls des Verwaltungsgerichtshofs ändert daran nichts, die möglichen Auswirkungen der höchstgerichtlichen Entscheidung berechtigten nicht zu einem Vorgehen nach § 38 AVG (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018, und vom 23. Februar 2012, 2009/07/0206, sowie den hg. Beschluss vom 15. Mai 2013, 2012/12/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040013.L01

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten