RS Vwgh 2020/3/3 Ra 2019/04/0131

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §126 Abs1 Z2
GewO 1994 §126 Abs2 Z4
GewO 1994 §39 Abs1
VStG §9 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/04/0132

Rechtssatz

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für eine unbefugt ausgeübte Tätigkeit trifft dann den gewerberechtlichen Geschäftsführer, wenn eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch die vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeit steht (siehe VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0055, mwN). Dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zwischen der zulässigen Tätigkeit der Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk und der unbefugt ausgeübten Tätigkeit der Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen eine sachliche Nähe angenommen hat, ist nicht zu beanstanden, zumal es sich bei beiden Tätigkeiten um solche des Gewerbes der Reisebüros handelt, die sich lediglich dadurch unterscheiden, dass es sich bei der Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen grundsätzlich um ein reglementiertes Gewerbe handelt, während die Vermittlung von Taxifahrten abweichend davon ein freies Gewerbe darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040131.L03

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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