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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §126 Abs1 Z2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/04/0132Rechtssatz
Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Begriff der Vermittlung gleichsam eingeschränkt dahingehend auszulegen ist, dass er nur auf den Neuabschluss eines Vertrages - ohne bereits bestehende vertragliche Beziehungen - gerichtet sein kann. Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, eine Tätigkeit wie die hier vom Verwaltungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegte - nämlich die Aufnahme und Weiterleitung einer Beförderungsanfrage mit dem Ziel einer Konkretisierung der (auf einem Rahmenvertrag beruhenden) Vertragsbeziehungen durch Begründung von Beförderungsaufträgen beinhaltend eine konkrete Leistungspflicht mit Entgeltanspruch - als Vermittlung einer Personenbeförderungsleistung durch ein Verkehrsunternehmen anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040131.L02Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020