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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §208Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/04/0132Rechtssatz
Die Gewerbeordnung 1994 enthält weder eine Definition dessen, was unter der Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen im Sinn des § 126 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 zu verstehen ist, noch eine allgemeine Umschreibung des (auch in anderen Bestimmungen enthaltenen) Begriffs der Vermittlung. Rückschlüsse dahingehend, dass eine Vermittlung nur dann vorliegen kann, wenn zwischen den zu vermittelnden Personen bislang noch keine Vertragsbeziehung besteht, lassen sich aus dem Wortlaut der Regelung, die allgemein von der Vermittlung von Personenbeförderungen spricht, nicht ziehen. Auch die Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung des § 208 GewO 1973 (RV 395 BlgNR 13. GP 221) enthalten keine Hinweise in diese Richtung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040131.L01Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020