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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §245 Abs3Rechtssatz
Mit Ablauf des Tages, an dem die Hemmung des Fristenlaufes endet, beginnt schließlich noch jener Teil der Beschwerdefrist weiterzulaufen, der mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Einbringung des Fristverlängerungsantrags vorangegangen ist, noch unverbraucht war, hat die Hemmung des Fristenlaufes doch gemäß § 245 Abs. 4 BAO bereits mit dem Tag der Einbringung des Antrages auf Fristverlängerung begonnen (Ellinger ua, BAO3 § 245 Anm 29; Ritz, BAO6 § 245 Rz 38 f; Stoll, BAO-Kommentar 2523 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019150008.J00Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020