RS Vwgh 2020/3/5 Ro 2018/15/0011

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Veröffentlicht am 05.03.2020
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Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §3 Abs8
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art41

Rechtssatz

Tritt der Erwerber mit der UID des Ausgangsmitgliedstaates auf, erscheint der Sicherungszweck des in Umsetzung des Art. 41 Abs. 1 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ergangenen Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 erreicht, wenn der Lieferer den Umsatz als im Ausgangsstaat umsatzsteuerpflichtig behandelt (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, Art. 3 Tz. 35/1). In einem solchen Fall ist der Nachweis der Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat auch dann als erbracht anzusehen, wenn der Erwerb durch den Endabnehmer der Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat besteuert worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018150011.J06

Im RIS seit

20.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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