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E3L E09301000Norm
UStG 1994 §3 Abs8Rechtssatz
Tritt der Erwerber mit der UID des Ausgangsmitgliedstaates auf, erscheint der Sicherungszweck des in Umsetzung des Art. 41 Abs. 1 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ergangenen Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 erreicht, wenn der Lieferer den Umsatz als im Ausgangsstaat umsatzsteuerpflichtig behandelt (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, Art. 3 Tz. 35/1). In einem solchen Fall ist der Nachweis der Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat auch dann als erbracht anzusehen, wenn der Erwerb durch den Endabnehmer der Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat besteuert worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018150011.J06Im RIS seit
20.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020