TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/26 98/11/0035

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Veröffentlicht am 26.03.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/11/0036 E 26. März 1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der Dr. O in G, vertreten durch Dr. Gerhard Schmidt und Dr. Hans Werner Schmidt, Rechtsanwälte in Graz, Brockmanngasse 63, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Steiermark vom 26. August 1997 (Beschlußdatum 2. Juli 1997), ohne Zahl, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgten Ergänzung dieser Beschwerde und der Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich:

Mit Antrag vom 5. März 1997 begehrte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 1992 abgeschlossenen Verfahrens betreffend Gewährung einer Altersversorgung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 69 Abs. 3 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. November 1997, B 2463/97, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und "Nichtigkeit nach § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG 1991" geltend; sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die belangte Behörde sei unrichtig zusammengesetzt und der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Ihrem Beschwerdevorbringen ist insofern zu entnehmen, daß als Vorsitzender der belangten Behörde für die laufende Funktionsperiode der Vollversammlung eine Person gewählt worden sei, die nicht Kammerangehöriger war und damit nicht hätte gewählt werden dürfen. Es sei rechtswidrig gewesen, vor Ablauf der Funktionsperiode der Vollversammlung in der Frühjahrsvollversammlung 1997 eine Neuwahl des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds durchzuführen. Der bisherige Vorsitzende hätte vielmehr bis zum Ende der Funktionsperiode durch seinen gewählten Stellvertreter ersetzt werden müssen.

Die Beschwerdeführerin verkennt die Rechtslage, wenn sie vermeint, eine Neuwahl des Beschwerdeausschusses sei während der Funktionsperiode der Vollversammlung schlechthin unzulässig. Wird eine Stelle im Beschwerdeausschuß dauernd vakant, so hat - um die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeausschusses zu gewährleisten - eine Neuwahl zu erfolgen. Das Erkennen des Umstandes, daß die Bestellung eines Mitgliedes rechtswidrig war, weil es etwa nicht dem Kreis der Kammerangehörigen entnommen wurde, ist der dauernden Erledigung des Amtes gleichzuhalten. Auch diesfalls ist eine unverzügliche Sanierung der Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses geboten. Erfolgt eine derartige gebotene Neuwahl, so besteht kein rechtliches Hindernis, personelle Veränderungen auch in Ansehung anderer Mitglieder vorzunehmen.

Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang auch die Funktion des Stellvertreters. Ein solcher hat nur bei vorübergehender Verhinderung - insbesondere bei Verhinderung im Einzelfall - oder zwischen dem Eintritt einer Vakanz und ihrer Behebung durch eine Neuwahl tätig zu werden.

Der angefochtene Bescheid entspricht im übrigen seinem Inhalt nach offenkundig dem Gesetz. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, daß ein von ihr geltend gemachter Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG, in Ansehung dessen die absolute Dreijahresfrist nicht zum Tragen käme, vorliege. Daß der Wiederaufnahmsantrag, der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen wurde, nach Ablauf dieser Dreijahresfrist eingebracht wurde, steht ebenfalls außer Streit.

Der Verfahrensmangel, der in der Mitwirkung eines nach Behauptung der Beschwerdeführerin befangenen Mitgliedes der belangten Behörde im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG begründet sei, ist angesichts der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides daher von vornherein nicht als wesentlich zu qualifizieren.

Das übrige Beschwerdevorbringen, das sich damit auseinandersetzt, daß der Beschwerdeführerin eine Altersversorgung gebühre, sowie daß Rechtsvorschriften betreffend die Altersversorgung verfassungswidrig bzw. gesetzwidrig seien, geht am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei und ist für das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110035.X00

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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