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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass das angefochtene Erkenntnis keine formal getrennten Elemente betreffend Tatsachenfeststellung, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung enthält. Zur Aufhebung führt dieser Mangel aber nur dann, wenn dadurch die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. etwa VwGH 27.7.2016, Ra 2015/13/0043, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150018.L01Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020