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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §167 Abs2Rechtssatz
Die Beurteilung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für weitere Begleitpersonen ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung im Einzelfall zu beurteilende Sachfrage, die der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes insoweit unterliegt, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, entzieht sich hingegen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150159.L05Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020