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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §124b Z53Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. März 2020, Ro 2019/15/0003, ausgeführt hat, kann nicht von einem Zwang zur Pensionsabfindung - Voraussetzung für die Steuerbegünstigung des § 124b Z 53 EStG 1988 - ausgegangen werden, wenn der Beschäftigten nach Beendigung ihrer nichtselbständigen Tätigkeit in Liechtenstein die Möglichkeit offen stand, sich für eine prämienfreie Freizügigkeitspolice zu entscheiden und daraus später "Altersleistungen in Rentenform" zu beziehen. Dass die spätere Rentenleistung nicht von der Vorsorgeeinrichtung des früheren Arbeitgebers, sondern von einem "privaten Versicherungsunternehmen"
erfolgt wäre, ändert nichts an der Möglichkeit eines späteren Rentenbezugs. Entscheidend ist, ob der Beschäftigten ein Verbleib innerhalb des betrieblichen Vorsorgesystems Liechtensteins durch Abschluss einer prämienfreien Freizügigkeitspolice möglich war und daraus ein späterer Rentenbezug hätte erfolgen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150065.L02Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020