RS Vwgh 2020/3/12 Ra 2019/01/0472

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §29 Abs1

Rechtssatz

Eine mathematische Betrachtungsweise, die ein Kalkül einer "50 %- igen Wahrscheinlichkeit" zur Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgung zugrundelegte, hat der VwGH in seiner Rechtsprechung schon vom Ansatz her nicht geteilt (vgl. grundsätzlich VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, und aus der daran anschließenden Rechtsprechung etwa VwGH 15.10.2008, 2006/20/0622, oder VwGH 26.6.2008, 2006/20/0686). Gleiches gilt für das vorliegend vom VwG herangezogene mathematische Kalkül einer "Wahrscheinlichkeit unter 50 %". Ein solches - im Übrigen schon mangels Darstellung der Berechnungen (und der hiefür angenommenen Ausgangsdaten) nicht nachvollziehbares (vgl. auch hiezu VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771) -

Kalkül kann eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Asylwerbers nicht ersetzen. Daher erweist sich die vorliegende Beweiswürdigung schon aus diesem Grund als krass fehlerhaft.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010472.L08

Im RIS seit

03.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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