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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §18Rechtssatz
Eine mathematische Betrachtungsweise, die ein Kalkül einer "50 %- igen Wahrscheinlichkeit" zur Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgung zugrundelegte, hat der VwGH in seiner Rechtsprechung schon vom Ansatz her nicht geteilt (vgl. grundsätzlich VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, und aus der daran anschließenden Rechtsprechung etwa VwGH 15.10.2008, 2006/20/0622, oder VwGH 26.6.2008, 2006/20/0686). Gleiches gilt für das vorliegend vom VwG herangezogene mathematische Kalkül einer "Wahrscheinlichkeit unter 50 %". Ein solches - im Übrigen schon mangels Darstellung der Berechnungen (und der hiefür angenommenen Ausgangsdaten) nicht nachvollziehbares (vgl. auch hiezu VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771) -
Kalkül kann eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Asylwerbers nicht ersetzen. Daher erweist sich die vorliegende Beweiswürdigung schon aus diesem Grund als krass fehlerhaft.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010472.L08Im RIS seit
03.06.2020Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020