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L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg;Norm
B-VG Art12 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12. November 1997, Zl. 9/01-40.543/11-1997, betreffend Bewilligung der Errichtung und des Betriebes einer Außenstelle einer Krankenanstalt (mitbeteiligte Partei: Land Salzburg, vertreten durch die Holding der Landeskliniken Salzburg, 5020 Salzburg, Müllner Hauptstraße 48), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Landes Salzburg als Rechtsträger der Aö Landeskrankenanstalten Salzburg vom 1. April 1994 auf Erteilung der sanitätsbehördlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligung für eine Expositur der Abteilung für pysikalische Medizin der Aö Lankeskrankenanstalten Salzburg in B gemäß § 20 Abs. 2 lit. f des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 1975 "in der Fassung LGBl. Nr. 13/1997", unter Vorschreibung einer Vielzahl von Auflagen stattgegeben.
In ihrer auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen Aufhebung. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben Gegenschriften erstattet. Die belangte Behörde beantragt die Abweisung der Beschwerde, die mitbeteiligte Partei stellt keinen ausdrücklichen Antrag.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei führt aus, daß das Krankenanstaltengesetz (KAG) und das Salzburger Krankenanstaltengesetz (SKAG) die Errichtung einer "Expositur" (einer dislozierten Einrichtung) einer Abteilung nicht vorsehe. Gegen ein derartiges Vorhaben sprächen die Bestimmungen über die ärztliche Verantwortung, welche in Ansehung einer Außenstelle in über 100 km Entfernung nicht wahrgenommen werden könne, sowie über die Landeskrankenanstaltenpläne, wonach Tageskliniken nur an Standorten von bzw. im organisatorischen Verbund mit gut erreichbaren bettenführenden Abteilungen der betreffenden Fachrichtung eingerichtet werden dürften.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, daß die gegenständliche Errichtung einer Außenstelle einer Abteilung einer Krankenanstalt als wesentliche Veränderung im räumlichen Bestand eine bewilligungsbedürftige Maßnahme gemäß § 20 Abs. 2 SKAG in der Fassung LGBl. Nr. 27/1995 darstellt. Auch der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich dieser Sachverhalt unter einen der in § 20 Abs. 2 demonstrativ aufgezählten Tatbestände (wie im angefochtenen Bescheid unter lit. f - "Erweiterung der Krankenanstalt durch Neu-, Zu- oder Umbauten") subsumieren läßt oder ob er als einem dieser Tatbestände gleichartig zu werten ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen keine Rechtsvorschriften, die die Errichtung einer Außenstelle einer Abteilung von vornherein ausdrücklich ausschlössen.
Der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf die Regelung über die Landeskrankenanstaltenpläne - in concreto auf § 10a Abs. 2 Z. 4 KAG in der Fassung BGBl. Nr. 751/1996 - geht ins Leere, weil es sich dabei um eine bundesrechtliche Grundsatzbestimmung handelt, die vom Landesausführungsgesetzgeber in der Weise umzusetzen ist, daß dieser die Landesregierung zur Erlassung einer Verordnung mit bestimmtem Inhalt verpflichtet. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung in einem Verwaltungsverfahren kommt nicht in Betracht.
Der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf die krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen über die ärztliche Verantwortung des Abteilungsleiters - sie zitiert in diesem Zusammenhang § 7 Abs. 4 KAG und § 11 Abs. 5 SKAG - ist insofern beachtlich, als auch bei räumlicher Ausgliederung von Teilen einer Abteilung gewährleistet sein muß, daß die Leitung durch einen einschlägigen Facharzt bzw. fachlich qualifizierten Arzt erfolgt. Die sich aus einer räumlichen Trennung ergebende Unmöglichkeit, daß der Abteilungsleiter seinen Aufgaben auch in Ansehung der Außenstelle nachkommen kann, führt zur Unzulässigkeit einer Ausgliederung wie der vorliegenden.
Die belangte Behörde führt in der Begründung aus, daß es amtsbekannt sei, daß für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten in den Landeskrankenanstalten Salzburg fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht wurden, daß also den in Rede stehenden Bestimmungen in Ansehung der in Salzburg befindlichen Teile der Abteilung für physikalische Medizin entsprochen sei. In der Gegenschrift der belangten Behörde wird dies mit der Aussage, daß mit der Führung der Abteilung für physikalische Medizin ein namentlich genannter Facharzt betraut sei, noch bestärkt. Das ist aber im Hinblick auf eine in B gelegene Außenstelle nicht genug. Auch wenn gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 SKAG in der Fassung LGBl. Nr. 27/1995 die ständige Anwesenheit eines Arztes in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, nicht erforderlich ist und wenn die geplante Außenstelle der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums nahekommt, könnte der Umstand, daß sich in Salzburg eine entsprechende ärztliche Leitung der Abteilung befindet, nicht ausreichen.
Dies wird durch die Berücksichtigung auch anderer Bestimmungen des SKAG erhärtet, die von einem im wesentlichen einheitlichen Standort und einer im wesentlichen räumlichen Konzentration der Krankenanstalt ausgehen. Zu nennen wären in diesem Zusammenhang etwa § 5 Abs. 1 lit. b betreffend die Betriebsanlage der Krankenanstalt (in der Einzahl), § 6 Z. 2 betreffend den Standort (ebenfalls in der Einzahl), den in Ansehung des § 11 Abs. 5 gleichartigen § 11a Abs. 1 betreffend die verantwortliche Leitung des Pflegedienstes sowie § 49 betreffend Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel. Eine zusammenfassende Schau der zitierten Bestimmungen ergibt insgesamt, daß sich der Gesetzgeber vom Bild einer im wesentlichen eine örtliche Einheit darstellenden Krankenanstalt leiten ließ. Mit diesem Bild ist eine in B gelegene Außenstelle einer Krankenanstalt mit dem Standort in der Stadt Salzburg schlechthin unvereinbar.
Schon dieser Umstand belastet den angefochtenen Bescheid - sowohl in Ansehung der Errichtungsbewilligung als auch der Betriebsbewilligung - mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110390.X00Im RIS seit
18.02.2002