RS Vwgh 2020/3/12 Ra 2019/01/0472

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Veröffentlicht am 12.03.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §37
AVG §45 Abs2

Rechtssatz

Die Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung kann nicht mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung ("Glaubwürdigkeit"der Angaben) gleichgesetzt werden, weil nach der Rechtsprechung des VwGH die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der "Glaubhaftmachung" auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden können (vgl. VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0058, mwN).

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010472.L05

Im RIS seit

03.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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