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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Die Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung kann nicht mit der vorzunehmenden Beweiswürdigung ("Glaubwürdigkeit"der Angaben) gleichgesetzt werden, weil nach der Rechtsprechung des VwGH die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der "Glaubhaftmachung" auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen ist, im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers aber derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden können (vgl. VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0058, mwN).
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010472.L05Im RIS seit
03.06.2020Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020