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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §15 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/14/0143 B 15. Oktober 2018 RS 2Stammrechtssatz
Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010472.L01Im RIS seit
03.06.2020Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020