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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVRAG 1993 §7i Abs5Rechtssatz
Der Beschuldigte wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde der Unterentlohnung betreffend fünf näher genannter Arbeitnehmer schuldig erkannt und es wurde über ihn gemäß § 29 LSD-BG 2016 eine Geldstrafe bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Das VwG befindet sich im Irrtum, wenn es meint, dass bereits im Spruch des Straferkenntnisses das dem Arbeitnehmer tatsächlich ausbezahlte Entgelt hätte angeführt werden müssen (vgl. das zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 7i Abs. 5 AVRAG 1993 ergangene E vom 6.9.2019, Ra 2019/11/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110199.L01Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020