RS Vwgh 2020/4/7 Ra 2019/11/0199

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Veröffentlicht am 07.04.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7i Abs5
LSD-BG 2016 §29
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Der Beschuldigte wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde der Unterentlohnung betreffend fünf näher genannter Arbeitnehmer schuldig erkannt und es wurde über ihn gemäß § 29 LSD-BG 2016 eine Geldstrafe bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Das VwG befindet sich im Irrtum, wenn es meint, dass bereits im Spruch des Straferkenntnisses das dem Arbeitnehmer tatsächlich ausbezahlte Entgelt hätte angeführt werden müssen (vgl. das zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 7i Abs. 5 AVRAG 1993 ergangene E vom 6.9.2019, Ra 2019/11/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110199.L01

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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