Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §112 Abs1 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/09/0156 E 13. Dezember 2018 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird. Ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab. Daher hat der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Verfahrensgarantien des Art. 6 MRK im Verfahren über die Suspendierung nicht zur Anwendung gelangen (vgl. VwGH 23.4.2009, 2007/09/0296). Diese Ansicht kann jedoch vor dem Hintergrund neuerer Rechtsprechung des EGMR nicht aufrechterhalten werden (vgl. EGMR 23.5.2017, Paluda/Slovakia, 33392/12; vgl. zur Anwendung von Art. 6 MRK in Disziplinarverfahren auch VfSlg. 18927/2009 und EGMR 30.9.2008, Melek Sima Yilmaz/Türkei, 37829/05). Demnach ist dem Disziplinarbeschuldigten auch im Suspendierungsverfahren grundsätzlich ein Recht darauf zuzuerkennen, dass seine Angelegenheit in einer mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Verfahrensbestimmungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090135.L01Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020