RS Vwgh 2020/4/7 Ra 2019/09/0135

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Veröffentlicht am 07.04.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
MRK Art6
MRK Art6 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24 Abs4
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/09/0156 E 13. Dezember 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird. Ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab. Daher hat der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Verfahrensgarantien des Art. 6 MRK im Verfahren über die Suspendierung nicht zur Anwendung gelangen (vgl. VwGH 23.4.2009, 2007/09/0296). Diese Ansicht kann jedoch vor dem Hintergrund neuerer Rechtsprechung des EGMR nicht aufrechterhalten werden (vgl. EGMR 23.5.2017, Paluda/Slovakia, 33392/12; vgl. zur Anwendung von Art. 6 MRK in Disziplinarverfahren auch VfSlg. 18927/2009 und EGMR 30.9.2008, Melek Sima Yilmaz/Türkei, 37829/05). Demnach ist dem Disziplinarbeschuldigten auch im Suspendierungsverfahren grundsätzlich ein Recht darauf zuzuerkennen, dass seine Angelegenheit in einer mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Verfahrensbestimmungen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090135.L01

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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