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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/01/0036 E 17. Februar 2015 VwSlg 19037 A/2015 RS 4Stammrechtssatz
Allein der Hinweis des - bei Erhebung der Beschwerde - unvertretenen Revisionswerbers in seinem Beschwerdeschriftsatz, eine "ausführliche Beschwerde" nachzureichen, stellt keinen Rechtsmissbrauch dar (Hinweis E vom 21. Mai 2007, 2006/05/0160, wonach allein der Hinweis des unvertretenen Berufungswerbers in seinem Berufungsschriftsatz, eine Begründung nachzureichen, keinen Rechtsmissbrauch darstellt).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090111.L01Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020