RS Vwgh 2020/4/7 Ra 2018/11/0166

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Veröffentlicht am 07.04.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §52
BEinstG §14 Abs1
BEinstG §2
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0057 E 25. Mai 2016 RS 1(hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens stellt keine Frage bloß technischer Natur dar (vgl. das auf die Judikatur des EGMR Bezug nehmende E vom 8. Juli 2015, Ra 2015/11/0036). Das VwG durfte von der beantragten Verhandlung aber insbesondere deshalb nicht absehen, weil in Fällen wie dem vorliegenden schon die erste Voraussetzung des § 24 Abs. 4 VwGVG ("die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt") nicht erfüllt ist. Gerade die mündliche Verhandlung (deren Durchführung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des VwG steht) ermöglicht es in einem Verfahren betreffend Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nämlich, einerseits im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit eines Parteienvorbringens zum körperlichen Befinden, insbesondere zu Schmerzzuständen, ergänzende Fragen an den beigezogenen Sachverständigen zu stellen und andererseits auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen (vgl. zum Ganzen das E vom 8. Juli 2015, Ra 2015/11/0036, mwN, sowie das E vom 21. April 2016, Ra 2016/11/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110166.L01

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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