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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVRAG 1993 §7dRechtssatz
Einen Überlasser trifft gemäß § 22 Abs. 2 LSD-BG 2016 die Verpflichtung, dem inländischen Beschäftiger die in § 22 Abs. 1 LSD-BG 2016 genannten Lohnunterlagen nachweislich bereitzustellen. Wie der VwGH zu § 7d AVRAG 1993 bereits ausgesprochen hat, betrifft die Bereithaltungspflicht eines Beschäftigers nur Unterlagen, die (schon) vorliegen können (siehe VwGH 13.12.2018, Ra 2017/11/0301, mwN). Auch § 7d Abs. 1 AVRAG 1993 enthielt eine Aufzählung der bereitzuhaltenden Lohnunterlagen, Abs. 2 leg.cit. normierte die Verpflichtung des Überlassers, diese Unterlagen dem Beschäftiger bereitzustellen. § 7d Abs. 1 AVRAG 1993 ordnete im Wesentlichen die Bereithaltung derselben Unterlagen an wie § 22 Abs. 1 LSD-BG 2016. Aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung und derselben Zielrichtung der beiden Normen (vgl. dazu etwa VwGH 25.2.2020, Ra 2018/11/0110) kann die zitierte, zu § 7d ergangene hg. Rechtsprechung auf § 22 LSD-BG 2016 übertragen werden. Daraus folgt, dass es in einem Fall, in dem einige, aber nicht alle Unterlagen fehlten, nicht genügt, wenn im Spruch des Straferkenntnisses pauschal ausgeführt wird, dass "die Lohnunterlagen nicht bereitgestellt" wurden. Es wäre am VwG gelegen, im Rahmen seiner Entscheidung in der Sache selbst im Spruch konkret anzuführen, welche der in § 22 LSD BG 2016 aufgezählten Lohnunterlagen in Bezug auf welche Arbeitnehmer fehlten.
Schlagworte
Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110105.L01Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020