RS Vwgh 2020/4/7 Ra 2018/11/0105

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Veröffentlicht am 07.04.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7d
AVRAG 1993 §7d Abs1
AVRAG 1993 §7d Abs2
LSD-BG 2016 §22
LSD-BG 2016 §22 Abs1
LSD-BG 2016 §22 Abs2
VStG §44a
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Einen Überlasser trifft gemäß § 22 Abs. 2 LSD-BG 2016 die Verpflichtung, dem inländischen Beschäftiger die in § 22 Abs. 1 LSD-BG 2016 genannten Lohnunterlagen nachweislich bereitzustellen. Wie der VwGH zu § 7d AVRAG 1993 bereits ausgesprochen hat, betrifft die Bereithaltungspflicht eines Beschäftigers nur Unterlagen, die (schon) vorliegen können (siehe VwGH 13.12.2018, Ra 2017/11/0301, mwN). Auch § 7d Abs. 1 AVRAG 1993 enthielt eine Aufzählung der bereitzuhaltenden Lohnunterlagen, Abs. 2 leg.cit. normierte die Verpflichtung des Überlassers, diese Unterlagen dem Beschäftiger bereitzustellen. § 7d Abs. 1 AVRAG 1993 ordnete im Wesentlichen die Bereithaltung derselben Unterlagen an wie § 22 Abs. 1 LSD-BG 2016. Aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung und derselben Zielrichtung der beiden Normen (vgl. dazu etwa VwGH 25.2.2020, Ra 2018/11/0110) kann die zitierte, zu § 7d ergangene hg. Rechtsprechung auf § 22 LSD-BG 2016 übertragen werden. Daraus folgt, dass es in einem Fall, in dem einige, aber nicht alle Unterlagen fehlten, nicht genügt, wenn im Spruch des Straferkenntnisses pauschal ausgeführt wird, dass "die Lohnunterlagen nicht bereitgestellt" wurden. Es wäre am VwG gelegen, im Rahmen seiner Entscheidung in der Sache selbst im Spruch konkret anzuführen, welche der in § 22 LSD BG 2016 aufgezählten Lohnunterlagen in Bezug auf welche Arbeitnehmer fehlten.

Schlagworte

Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110105.L01

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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