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L94057 Ärztekammer Tirol;Norm
ÄrzteG 1984 §79 Abs5 idF 1987/314;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der Dr. B in F, vertreten durch Dr. Stefan Holter, Rechtsanwalt in Grieskirchen, Roßmarkt 21, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich vom 13. Mai 1997, Zl. BA 1/97, betreffend Feststellung des Nichterwerbes von Ansprüchen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Ärztekammer für Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 78 Abs. 4 Ärztegesetz 1984 festgestellt, daß in Ansehung eines näher genannten Zeitraumes der Erwerb von Ansprüchen gegen die Wohlfahrtskasse ausgeschlossen sei.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 29. September 1997, B 1570/97, die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; sie beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt. Die Beschwerdeführerin hat in einer Replik zur Gegenschrift darauf hingewiesen, daß der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde unter Mitwirkung des Leitenden Oberstaatsanwaltes Dr. B., der nicht Kammerangehöriger ist, beschlossen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid wurde von einer Kollegialbehörde erlassen, die infolge Mitwirkung einer nicht zum Kreis der Kammerangehörigen zählenden Person als Vorsitzender (des Leitenden Oberstaatsanwaltes) in einer nicht dem Ärztegesetz 1984 entsprechenden Zusammensetzung entschieden hat. Er ist aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet (vgl. das einen gleichgelagerten Fall betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1997, Zl. 97/11/0161).
Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Eingabengebühr in Höhe von insgesamt S 360,-- für den Ergänzungsschriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof. Da hiefür eine Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG (idF BGBl. I Nr. 88/1997) zu entrichten war, entfiel insoweit die Eingabengebühr (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 Gebührengesetz 1957 idF BGBl. I Nr. 88/1997).
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110313.X00Im RIS seit
22.05.2001