RS Vwgh 2020/4/10 Ra 2019/19/0415

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1 Z3
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/19/0416

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0203 E 28. November 2019 RS 4

Stammrechtssatz

Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0119 bis 0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190415.L01

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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