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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Weicht die Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener ab, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist, sodass nicht nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen tatsächlich für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren, so liegt ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung vor (vgl. VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0160, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200017.L03Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020