Index
19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §35 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/18/0242 E 17. Dezember 2019 RS 4Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (VwGH 11.11.2013; 2013/22/0224; 13.11.2012, 2011/22/0081). Da der Mutter des minderjährigen Revisionswerbers der Status der Asylberechtigten zukommt, steht bereits fest, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsland nicht in Betracht kommt. In einem solchen Fall ist der mit der Verweigerung des Einreisetitels verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (im Zusammenhang mit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0446; 16.5.2019, Ra 2019/21/0050; 6.9.2018, Ra 2018/18/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200291.L03Im RIS seit
24.11.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020