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L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ÄrzteG 1984 §77;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. P in W, vertreten durch Dr. Georg Fialka, Rechtsanwalt in Wien VIII, Josefstädterstraße 87, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Dr. Armenak Utudjian, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 9, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 9. Oktober 1997, Zl. B 281/97, betreffend Festsetzung und Nachlaß des Fondsbeitrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/11/0219, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war der im Instanzenzug ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 1995 betreffend Festsetzung des Beitrages des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1994 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickte der Verwaltungsgerichtshof darin, daß der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde gleichzeitig mit seiner Beitragserklärung ein als Antrag auf Ermäßigung des Fondsbeitrags zu wertendes Schreiben eingebracht, die belangte Behörde jedoch den Fondsbeitrag ohne Erledigung dieses Antrages festgesetzt hatte.
Die belangte Behörde setzte das Verwaltungsverfahren fort, indem sie den Erstbescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds vom 17. Mai 1995 gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufhob. Die Erstbehörde setzte mit Bescheid vom 11. Juli 1997 den Fondsbeitrag für 1994 in unveränderter Höhe fest und wies den "Antrag um Erlaß des offenen Fondsbeitrages aus berücksichtigungswürdigen Umständen gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds" ab.
Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde (Berufung) des Beschwerdeführers ermäßigte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Fondsbeitrag für das Jahr 1994 um 50 % (auf S 70.188,--).
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 77 des Ärztegesetzes 1984 kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds einer Kammer bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlaß der Fondsbeiträge vorsehen. Gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der für das Jahr 1994 maßgebenden Fassung kann der Verwaltungsausschuß bei Gewährung eines Karenzurlaubes nach dienstrechtlichen Vorschriften sowie bei Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umstände über Antrag des Fondsmitgliedes den Fondsbeitrag jeweils bis zur Dauer eines Jahres zur Gänze erlassen.
Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, der Fondsbeitrag für 1994 wäre zur Gänze zu erlassen gewesen. Er begründet das damit, daß seine Einkommen der Jahre 1993 bis 1995 infolge seiner schweren Erkrankung derart gesunken seien, daß für ihn in Anbetracht seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner nicht berufstätigen Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern sowie im Hinblick auf seine krankheitsbedingten Mehraufwendungen die Entrichtung des Fondsbeitrags auch in halber Höhe nicht zumutbar sei, weil er kaum mehr in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Vorauszuschicken ist, daß - wovon auch beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgehen - die Frage des Beitragsnachlasses nach § 10 Abs. 3 der Satzung wegen berücksichtigungswürdiger Umstände ins Ermessen der Fondsbehörden gelegt ist. Bei Fällung sogenannter Ermessensentscheidungen ist es für die Partei besonders wichtig, im Verwaltungsverfahren sämtliche ihrer Meinung nach für eine Ermessensübung in ihrem Sinn sprechenden Umstände vorzubringen. Die Berufung auf Sachverhaltselemente, die nicht ausdrücklich releviert worden sind, wird in Ansehung der Bekämpfung einer Ermessensentscheidung in der Richtung, daß die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe, regelmäßig fehl gehen. Der belangten Behörde kann daher der Sache nach kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht von Amts wegen ermittelt hat, ob vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Annahme berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 10 Abs. 3 rechtfertigen würden. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, solches sei nicht nur im Hinblick auf die Minderung des Einkommens, sondern auch wegen der Unterhaltspflichten und wegen der krankheitsbedingten Mehraufwendungen der Fall, vermag eine rechtswidrige Ermessensübung der Behörde nicht darzutun, selbst wenn es sich dabei angesichts des in der Gegenschrift zugestandenen Umstandes, die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien der belangten Behörde bekannt, teilweise nicht um unzulässige Neuerungen handelte.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich auf ein an ihn nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangenes Schreiben der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Beitragsfestsetzung für das Jahr 1995 verweist, in dem er aufgefordert wurde, nähere Angaben über seine Belastung auf Grund der Versorgung seiner fünfköpfigen Familie zu machen, kann ihm dies im vorliegenden Verfahren nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, daß dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekannt ist, was der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren betreffend Festsetzung des Fondsbeitrages für 1995 vorgebracht hat, handelt es sich jedenfalls in förmlicher Hinsicht um ein anderes Verfahren und um einen nach Abschluß des vorliegenden Verfahrens verwirklichten Umstand, was ausschließt, daraus die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abzuleiten. Daß die belangte Behörde dann, wenn sie derartige ergänzende Ermittlungen, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, angestellt hätte, auf diese Weise zu einem für den Beschwerdeführer noch günstigeren Bescheid gekommen wäre, bewirkt keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers und keine zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110366.X00Im RIS seit
22.05.2001