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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ApG 1907 §10 Abs2 Z3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der P-Apotheke A und P KG in E, vertreten durch Prof. Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 10-12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. Jänner 2020, Zl. LVwG-AV-28/003-2013, betreffend Apothekenkonzession (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Baden; mitbeteiligte Partei: G W in W, vertreten durch Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Graben 14-15/B21), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis VwGH 23.5.2017, Ro 2017/10/0003 (betreffend Aufhebung der Erteilung einer Apothekenkonzession an die Mitbeteiligte, weil das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) unter Bezugnahme auf die "Sokoll-Seebacher"-Judikatur des EuGH keine Bedarfsprüfung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG durchgeführt hatte) verwiesen. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Jänner 2020 erteilte das LVwG im fortgesetzten Beschwerdeverfahren der Mitbeteiligten (neuerlich) die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke unter Festlegung eines bestimmten Standortes in der Gemeinde H.
3 Das LVwG legte seiner Entscheidung nunmehr die ua. auf ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer gestützte Feststellung zugrunde, dass der öffentlichen Apotheke der Revisionswerberin auch nach Aufnahme des Betriebs der neu bewilligten Apotheke weiterhin mehr als 5.500 (nämlich 5.560) zu versorgende Personen verbleiben würden.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert auszuführen, ein Verweis auf die sonstigen Revisionsausführungen genügt nicht (vgl. etwa VwGH 25.1.2017, Ra 2017/10/0006, mwN). Die vorliegende Revision enthält keine derartige gesonderte Zulässigkeitsbegründung, sondern verweist insofern lediglich auf das Vorbringen in der "Einleitung" des Revisionsschriftsatzes; es gebe "noch keine Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, in denen über die in der Einleitung aufgezeigte Rechtsfrage abgesprochen wird".
8 Im Übrigen geht die Kritik der Revisionswerberin - in der Sache - an der Ermittlung von relevanten Einwohnergleichwerten im Rahmen der vom LVwG vorgenommenen Bedarfserhebung ins Leere:
Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das LVwG dieser Ermittlung nämlich gerade nicht zu Grunde gelegt, dass die in Rede stehenden 116 Neubauwohnungen ausschließlich von "neu nach E zuziehenden Personen bezogen werden würden", sondern hat in die diesbezüglichen Berechnungen vielmehr auch "Umzüge im Ort" (als "systemimmanent") einfließen lassen.
9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. April 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100041.L00Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020