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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §1Rechtssatz
In § 24 Abs. 1 erster Satz NÖ NatSchG 2000 ist die sachliche Zuständigkeit der (örtlich zuständigen) Bezirksverwaltungsbehörde -
im Sinne einer Generalklausel - für alle Angelegenheiten festgelegt, für die nicht (ausdrücklich) die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinde gegeben ist. Gemäß § 20 Abs. 4 (iVm § 24 Abs. 1 erster Satz) legcit. ist die Landesregierung zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen in den in Abs. 5 taxativ aufgezählten Fällen zuständig. Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Vorschreibung von Kompensationsmaßnahmen ergibt sich hingegen aus § 35 Abs. 2 (zweiter Satz) iVm § 24 Abs. 1 erster Satz legcit. Die Zuständigkeit der Landesregierung zur Erlassung von Bescheiden nach § 35 NÖ NatSchG 2000 - und sohin auch zur Vorschreibung von Kompensationsmaßnahmen - ist gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz legcit. auf in Naturschutzgebieten und Nationalparks gelegene Vorhaben beschränkt. Zuständig zur Erteilung von Kompensationsaufträgen gemäß § 35 Abs. 2 (außerhalb von Naturschutzgebieten und Nationalparks) ist daher nach den klaren Bestimmungen des NÖ NatSchG 2000 vielmehr die Bezirksverwaltungsbehörde (und zwar unabhängig davon, ob bei der Landesregierung ein Bewilligungsverfahren nach § 20 Abs. 4 stattgefunden hat oder ein solches gar nicht geführt wurde).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100176.L01Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020