RS Vwgh 2020/4/20 Ra 2019/10/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2020
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1
B-VG Art133 Abs4
NatSchG NÖ 2000 §20 Abs4
NatSchG NÖ 2000 §20 Abs5
NatSchG NÖ 2000 §24 Abs1
NatSchG NÖ 2000 §35
NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

In § 24 Abs. 1 erster Satz NÖ NatSchG 2000 ist die sachliche Zuständigkeit der (örtlich zuständigen) Bezirksverwaltungsbehörde -

im Sinne einer Generalklausel - für alle Angelegenheiten festgelegt, für die nicht (ausdrücklich) die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinde gegeben ist. Gemäß § 20 Abs. 4 (iVm § 24 Abs. 1 erster Satz) legcit. ist die Landesregierung zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen in den in Abs. 5 taxativ aufgezählten Fällen zuständig. Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Vorschreibung von Kompensationsmaßnahmen ergibt sich hingegen aus § 35 Abs. 2 (zweiter Satz) iVm § 24 Abs. 1 erster Satz legcit. Die Zuständigkeit der Landesregierung zur Erlassung von Bescheiden nach § 35 NÖ NatSchG 2000 - und sohin auch zur Vorschreibung von Kompensationsmaßnahmen - ist gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz legcit. auf in Naturschutzgebieten und Nationalparks gelegene Vorhaben beschränkt. Zuständig zur Erteilung von Kompensationsaufträgen gemäß § 35 Abs. 2 (außerhalb von Naturschutzgebieten und Nationalparks) ist daher nach den klaren Bestimmungen des NÖ NatSchG 2000 vielmehr die Bezirksverwaltungsbehörde (und zwar unabhängig davon, ob bei der Landesregierung ein Bewilligungsverfahren nach § 20 Abs. 4 stattgefunden hat oder ein solches gar nicht geführt wurde).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100176.L01

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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