RS Vwgh 2020/4/21 Ra 2019/09/0131

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Veröffentlicht am 21.04.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0052 E 26. Februar 2020 RS 4(hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Mit Erlassung des Bescheids gegenüber einer der mehreren Parteien ist das behördliche Verfahren bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens abgeschlossen und die Behörde damit an ihre Entscheidung gebunden (siehe VwGH 20.3.2003, 2001/06/0023); eine übergangene Partei im Mehrparteienverfahren kann ab diesem Zeitpunkt bereits ein Rechtsmittel erheben (vgl. VwGH 17.10.2018, Ra 2018/11/0181, 0182; VwGH 26.5.1986, 86/08/0016).

Schlagworte

AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090131.L03

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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