Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/09/0052 E 26. Februar 2020 RS 2(hier ohne den zweiten und den dritten Satz)Stammrechtssatz
Im Fall einer Beschlagnahme nach dem GSpG 1989 wird nicht nur in die Rechtsphäre des Eigentümers eingegriffen, sondern auch in jene des Inhabers und des Veranstalters. Aus § 53 Abs. 3 GSpG 1989 ergibt sich, dass Parteien im Beschlagnahmeverfahren der Veranstalter, der Inhaber und der Eigentümer beschlagnahmter Gegenstände sind. Diese Personen sind Bescheidadressaten eines Beschlagnahmebescheids; ihnen kommt daher auch das Recht zu, Rechtsmittel gegen einen Beschlagnahmebescheid zu erheben. Das Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG 1989 ist demnach ein Mehrparteienverfahren, bei dem neben dem Eigentümer auch dem Inhaber und dem Veranstalter der beschlagnahmten Gegenstände Parteistellung zukommt (vgl. VwGH 29.4.2019, Ra 2017/17/0967; vgl. ErläutRV 1067 BlgNR 17. GP, 22).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090130.L01Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020