RS Vwgh 2020/4/21 Ra 2019/09/0099

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Veröffentlicht am 21.04.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VStG §24
VStG §27 Abs1
VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VwGVG 2014 §38

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/09/0109 E 21.04.2020

Rechtssatz

Das VwG ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist

rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033).

Schlagworte

BerufungsverfahrenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090099.L01

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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