RS Vwgh 2020/4/24 Ra 2019/03/0003

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Veröffentlicht am 24.04.2020
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Index

L03012 Parteifinanzierung Parteienförderung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/12 Politische Parteien

Norm

B-VG Art7 Abs1
ParteienförderungsG Krnt 1991 §1 Abs1 idF 2013/057
ParteienförderungsG Krnt 1991 §1 Abs2 idF 2013/057
PartG 2012 §1
PartG 2012 §3

Rechtssatz

Der VfGH hat im vorliegenden Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angewandte Bestimmung des § 1 Abs. 2 Krnt ParteienförderungsG 1991 gehegt und unter anderem ausgeführt, es komme dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsraum bei der Gewährung von Förderungen zu. Dieser umfasse auch die Gestaltung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, wobei auch auf die Teilnahme an der Wahl abgestellt werden könne (vgl. VfGH 4.10.2018, E 2292/2018-10; sowie zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Parteienförderung auch VfSlg. 20.091/2016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030003.L04

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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