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L03012 Parteifinanzierung Parteienförderung KärntenNorm
B-VG Art7 Abs1Rechtssatz
Der VfGH hat im vorliegenden Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angewandte Bestimmung des § 1 Abs. 2 Krnt ParteienförderungsG 1991 gehegt und unter anderem ausgeführt, es komme dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsraum bei der Gewährung von Förderungen zu. Dieser umfasse auch die Gestaltung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, wobei auch auf die Teilnahme an der Wahl abgestellt werden könne (vgl. VfGH 4.10.2018, E 2292/2018-10; sowie zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Parteienförderung auch VfSlg. 20.091/2016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030003.L04Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020