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L03012 Parteifinanzierung Parteienförderung KärntenNorm
B-VG Art7 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der „Partei A“, vertreten durch den Obmann J P in L, dieser vertreten durch die Poganitsch, Fejan & Ragger Rechtsanwälte GmbH in 9400 Wolfsberg, Am Weiher 11/3/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 24. April 2018, Zl. KLVwG-547/7/2018, betreffend eine Angelegenheit nach dem Kärtner Parteienförderungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 stellte die Revisionswerberin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Parteienfinanzierung für das Jahr 2018 und anteilsmäßig für das Jahr 2017. Diesem Antrag lag eine Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres über die am 10. November 2017 erfolgte Hinterlegung der Satzung der Revisionswerberin bei.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2017 wurde dem Antrag der Revisionswerberin auf Gewährung der Landesförderung gemäß § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Kärntner Parteienförderungsgesetz (K-PFG) „nicht stattgegeben“.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
4 In der Begründung seiner Entscheidung hielt das Verwaltungsgericht fest, im gegenständlichen Fall lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 K-PFG, welche einen Anspruch auf Parteienförderung erst begründeten, nicht vor. Die Revisionswerberin sei bei der Landtagswahl im Jahr 2013 nicht als wahlwerbende Partei angetreten, weil sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existiert habe. Die Revisionswerberin habe erst mit Hinterlegung ihrer Satzung am 10. November 2017 Rechtspersönlichkeit erlangt. Bei der Landtagswahl 2013 sei unzweifelhaft das „B“ als wahlwerbende Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit angetreten und sei in der Folge mit zwei Mandataren im Landtag vertreten gewesen. Diese beiden Landtagsabgeordneten hätten mit Juli 2017 das „B“ als Partei verlassen und seien in der Folge als freie Abgeordnete im Landtag verblieben. Mit 10. November 2017 hätten die beiden Landtagsabgeordneten eine neue politische Partei mit Rechtspersönlichkeit, nämlich die Revisionswerberin, gegründet. Die neue politische Partei habe keine idente Rechtspersönlichkeit mit der zur Landtagswahl 2013 angetretenen politischen Partei „B“. Somit liege aber die gesetzliche Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 und 2 K-PFG, dass sich die Revisionswerberin als Partei mit Rechtspersönlichkeit bei der letzten Landtagswahl (Wahl 2013) durch einen Wahlvorschlag hätte beteiligen müssen und auf Grund dieser Wahl im Landtag vertreten sein müsse, nicht vor.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 4. Oktober 2018, E 2292/2018-10, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 Der Verfassungsgerichtshof führte zur behaupteten Rechtswidrigkeit der die verwaltungsgerichtliche Entscheidung tragenden Rechtsvorschrift (§ 1 Abs. 2 K-PFG) aus, der Gesetzgeber habe nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Chancengleichheit politischer Parteien auch hinsichtlich der staatlichen Parteienfinanzierung zu wahren, es komme ihm jedoch bei der Gewährung von Förderungen ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Dieser umfasse insbesondere auch die Gestaltung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung; der Gesetzgeber könne dabei sowohl auf die Teilnahme an der Wahl als auch auf ein Bekenntnis der im allgemeinen Vertretungskörper repräsentierten Abgeordneten zu einer Partei abstellen. Die mit der Novellierung zum K-PFG durch LGBl. Nr. 57/2013 vorgenommene Änderung der Anspruchsgrundlage unmittelbar nach Beginn der Gesetzgebungsperiode und losgelöst von einem konkreten Anlassfall liege innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers. Anders als in VfSlg. 18.603/2008 seien Planungen im Rahmen der zu fördernden politischen Arbeit in beträchtlicher Weise weder erschwert noch behindert oder gar unmöglich gemacht worden (vgl. VfGH 4.10.2018, E 2292/2018-10).
7 In der nunmehr erhobenen außerordentlichen Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht, der Hintergrund der Novelle LGBl. Nr. 57/2013 sei eine beabsichtigte Kostenersparnis im Falle von Abspaltungen von Parteien während aufrechter Gesetzgebungsperiode gewesen. Sinn und Zweck des Gesetzes sei aber weiterhin die Förderung der tatsächlichen Arbeit der politischen Parteien zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Im gegenständlichen Fall seien die Mitglieder der Revisionswerberin zunächst als Abgeordnete des „B“ im Landtag vertreten gewesen. Das „B“ habe sich mit einem Wahlvorschlag an der letzten Wahl (2013) beteiligt. Im Juli 2017 seien die Abgeordneten aus dieser Partei ausgetreten. Das „B“ sei sohin nicht mehr durch Abgeordnete im Landtag vertreten gewesen. Im Oktober 2017 hätten die Abgeordneten sodann die Revisionswerberin gegründet. Nunmehr stelle sich die Sachlage so dar, dass das „B“ - obwohl dieses ab Sommer 2017 nicht mehr durch Abgeordnete im Landtag vertreten gewesen sei - eine Parteienförderung erhalten habe, der Revisionswerberin - welche tatsächlich durch Abgeordnete im Landtag vertreten gewesen sei - eine Parteiförderung hingegen nicht gewährt worden sei. Dabei handle es sich um eine grob unrichtige Anwendung des § 1 K-PFG, weil der Zweck der neu eingeführten Bestimmung - nämlich die Verhinderung von Mehrkosten durch Abspaltungen - auf den gegenständlichen Fall nicht zutreffe. Ebenfalls stehe die genannte Auslegung des Gesetzes im Widerspruch zu §§ 1, 3 Parteiengesetz 2012 (PartG), wonach die Vielfalt und Existenz politischer Parteien wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich seien. Eine Differenzierung nach Entstehung der Partei - trotz Gleichbleiben der Abgeordneten - sei demnach nicht angemessen. Tatsächlich habe die Revisionswerberin Anspruch auf Parteienförderung, weil lediglich dieser tatsächliche Aufwendungen für die Vertretung im Landtag entstanden seien. Zur Frage der Auslegung des § 1 Abs. 1 K-PFG fehle bis dato Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
8 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurück- bzw. Abweisung der Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die Revision erweist sich - wie in dieser zutreffend vorgebracht - als zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier maßgebenden Bestimmung des § 1 K-PFG fehlt.
10 Die Revision ist jedoch nicht begründet.
11 Die im Revisionsfall maßgebliche Bestimmung des Kärntner Parteienförderungsgesetzes (K-PFG), LGBl. Nr. 83/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 57/2013, lautet:
„§ 1
Förderung der Landtagsparteien
(1) Den im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien) gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und für ihre Mitwirkung an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes, eine Landesförderung.
(2) Als im Landtag vertretene Partei (Landtagspartei) gilt eine politische Partei, die sich durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt hat und auf Grund dieser Wahl im Landtag vertreten ist, solange sich mindestens ein Mitglied des Landtages zu ihr bekennt. Das Bekenntnis eines Mitgliedes des Landtages zu einer bestimmten Landtagspartei wird vermutet, wenn die Person einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten dieser Partei angehört.“
12 Mit der Gesetzesnovelle LGBl. Nr. 57/2013 wurde unter anderem das K-PFG geändert und der fallgegenständlich relevante Abs. 2 des § 1 leg. cit. neu eingeführt.
13 Die Gesetzesmaterialien führen zu dieser Bestimmung aus (vgl. ErläutRV zu Zl. 01-VD-LG-1584/12-2013 2f):
„§ 1 Abs. 2 des Entwurfs intendiert eine Definition des Kreises jener im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien), denen - unabhängig von einem Anspruch auf Klubfinanzierung - Förderungsmittel des K-PFG zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebühren, insbesondere für ihre Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und an der politischen Bildung und der Öffentlichkeitsarbeit und zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwandes.
§ 1 Abs. 2 des Entwurfs betrifft politische Parteien, die sich der Landtagswahl gestellt haben und aufgrund der Wahl mit im Landtag vertreten sind. Dies gilt jedoch nur solange, als sich mindestens ein Mitglied des Landtages zu dieser politischen Partei bekennt. Eine Namensänderung bei identischer Rechtspersönlichkeit der ursprünglich zur Wahl angetretenen politischen Partei schadet nicht.
Das Bekenntnis zu einer politischen Partei dient als Zurechnungsgesichtspunkt. Der Ausdruck „bekennen“ wird schon in anderen Landesrechtsvorschriften verwendet (siehe § 8 Abs. 1 des Kärntner Schulgesetzes und § 73 Abs. 1 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes).“
14 Gemäß § 1 Abs. 1 K-PFG gebührt „den im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien)“ zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Landesförderung nach dem K-PFG. Den zitierten Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass mit dem mit der Novelle LGBl. Nr. 57/2013 neu eingeführten Abs. 2 des § 1 K-PFG nunmehr der Kreis der „im Landtag vertretenen Parteien (Landtagsparteien)“ definiert werden soll. Es soll definitorisch klargestellt werden, welche politischen Parteien zum Kreis der geförderten Landtagsparteien gehören (vgl. erneut ErläutRV zu Zl. 01-VD-LG-1584/12-2013 1).
15 Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 2 K-PFG, LGBl. Nr. 83/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 57/2013, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein, um als „Landtagspartei“ im Sinne dieses Gesetzes zu gelten: Zunächst muss sich die politische Partei durch Wahlvorschläge an der letzten Landtagswahl beteiligt haben. Weiters muss die politische Partei aufgrund dieser Wahl im Landtag vertreten sein. Schließlich muss sich mindestens ein Mitglied des Landtages zu dieser politischen Partei bekennen. Nur wenn diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, handelt es sich bei der politischen Partei um eine im Landtag vertretene Partei (Landtagspartei), welcher zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 K-PFG, LGBl. Nr. 83/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 57/2013, eine Landesförderung gebührt.
16 Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass sich die Revisionswerberin bei der letzten Landtagswahl (Kärntner Landtagswahl 2013) nicht durch Wahlvorschläge beteiligt hat und die Revisionswerberin somit auch nicht aufgrund dieser Wahl im Landtag vertreten war. Vielmehr beteiligte sich an der Landtagswahl 2013 unter anderem die politische Partei „B“, welche aufgrund dieser Wahl mit zwei Mandataren im Landtag vertreten war. Im Juli 2017 traten die beiden Landtagsabgeordneten des „B“ aus dieser Partei aus, verblieben zunächst als freie Abgeordnete im Landtag und gründeten sodann die „Partei A“, deren Satzung am 17. Oktober 2017 beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt wurde.
17 Gemäß § 1 Abs. 4 PartG haben die politischen Parteien Satzungen zu beschließen, die sie beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen haben. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit.
18 Ausgehend davon steht fest, dass die Revisionswerberin als politische Partei mit der Hinterlegung ihrer Satzung beim Bundesministerium für Inneres, sohin mit 10. November 2017, Rechtspersönlichkeit erlangte.
19 Von diesem unstrittigen Sachverhalt ausgehend kam das Verwaltungsgericht zutreffend zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 K-PFG und somit ein Anspruch auf Gewährung der Parteienförderung nicht vorliegen. Die Revisionswerberin, welche erst mit ihrer Satzungshinterlegung am 10. November 2017 als politische Partei Rechtspersönlichkeit erlangte, beteiligte sich nicht durch Wahlvorschläge an der Landtagswahl 2013 und war auch nicht aufgrund dieser Wahl im Landtag vertreten. Zwar war die Revisionswerberin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf Parteienförderung durch Abgeordnete im Landtag vertreten, jedoch ist nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 K-PFG (in der Fassung LGBl. Nr. 57/2013) der Kreis der geförderten „Landtagsparteien“ auf jene politischen Parteien eingeschränkt, welche sich (neben dem Erfordernis des Bekenntnisses eines Landtagsmitglieds zur Partei) der letzten Wahl gestellt haben und aufgrund dieser Wahl im Landtag vertreten sind. Diese notwendigen Voraussetzungen treffen auf die Revisionswerberin jedoch unbestritten nicht zu, weshalb das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anspruch der Revisionswerberin auf Landesförderung verneinte.
20 Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kommt es für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 K-PFG vorliegen, nicht auf die (unveränderte) Zugehörigkeit einzelner Abgeordneter zum Landtag seit der letzten Landtagswahl an. Vielmehr stellen sowohl der Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 2 K-PFG als auch die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien klar auf die jeweilige politische Partei und ihre Teilnahme an der letzten Landtagswahl sowie ihre Vertretung im Landtag aufgrund dieser Wahl als Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des Gebührens der Landesförderung ab.
21 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festhielt, liegt im gegenständlichen Fall auch keine bloße Namensänderung der ursprünglich zur Wahl angetretenen politischen Partei „B“ mit identer Rechtspersönlichkeit vor - was nach den Gesetzesmaterialien für die Gewährung der Parteienförderung nicht schaden würde -, sondern weist die Revisionswerberin eine eigene, mit der politischen Partei „B“ nicht idente Rechtspersönlichkeit auf.
22 Soweit die Revisionswerberin schließlich einen Widerspruch zu den Verfassungsbestimmungen des §§ 1 und 3 PartG erblickt, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall der Revisionswerberin keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angewandte Bestimmung des § 1 Abs. 2 K-PFG hegte und unter anderem ausführte, es komme dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsraum bei der Gewährung von Förderungen zu. Dieser umfasse auch die Gestaltung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, wobei auch auf die Teilnahme an der Wahl abgestellt werden könne (vgl. erneut VfGH 4.10.2018, E 2292/2018-10; sowie zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Parteienförderung auch VfSlg. 20.091/2016).
23 Zusammenfassend kam das Verwaltungsgericht somit zutreffend zum Ergebnis, dass der Revisionswerberin im gegenständlichen Fall mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 K-PFG eine Landesförderung nicht gebührt.
24 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
25 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil das Verwaltungsgericht, ein Tribunal iSd EMRK bzw. ein Gericht iSd GRC, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat (vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/03/0058, mwN).
Wien, am 24. April 2020
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030003.L00Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020