Norm
UWG §1 D5aRechtssatz
Es ist zulässig, die konkrete Verletzungshandlung zu nennen und das Verbot auf ähnliche Eingriffe zu erstrecken, oder das unzulässige Verhalten verallgemeinernd zu umschreiben und durch „insbesondere“ aufgezählte Einzelverbote zu verdeutlichen. Auch bei einer solchen allgemeineren Fassung des Unterlassungsbegehrens muss der Spruch den Kern der Verletzungshandlung erfassen (4 Ob 88/10k; 4 Ob 166/19v).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133084Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021