RS OGH 2019/12/19 4Ob206/19a, 4Ob76/20k

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Veröffentlicht am 19.12.2019
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Norm

UWG §1 D5a
UWG §14 A1

Rechtssatz

Für die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführende Personenbeförderungen nach § 26 Abs 1 Z 2 GewO ist eine Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe erforderlich. Dabei handelt es sich nach § 94 Z 56 GewO um ein reglementiertes Gewerbe, wofür es neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung (§§ 8 ff GewO) eines Befähigungsnachweises (§ 16 GewO) bedarf.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 206/19a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 206/19a
  • 4 Ob 76/20k
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 76/20k
    Beisatz: Unter Auseinandersetzung mit Lehre und Rsp zur Frage, ob der Anbieter auch eine Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz bedarf. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133083

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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