Norm
UWG §1 D5aRechtssatz
Für die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführende Personenbeförderungen nach § 26 Abs 1 Z 2 GewO ist eine Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe erforderlich. Dabei handelt es sich nach § 94 Z 56 GewO um ein reglementiertes Gewerbe, wofür es neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung (§§ 8 ff GewO) eines Befähigungsnachweises (§ 16 GewO) bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133083Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020