Norm
UWG §1 D5aRechtssatz
Der auf Rechtsbruch gestützte Unterlassungsanspruch setzt auf der Sachverhaltsebene den Verstoß gegen eine bestimmte generelle abstrakte Norm voraus, auf die sich das Sachvorbringen der klagenden Partei bezieht, weshalb der Sachvortrag der Klägerin als rechtserzeugende Tatsache den Vorwurf einer Gesetzesübertretung enthalten muss, der durch die Nennung oder die verbale Umschreibung der nach den Behauptungen übertretenen Normen konkretisiert und individualisiert wird.
Anmerkung
Anm: Dieser Rechtssatz entspricht inhaltlich dem RS00129497. In Hinkunft wird nur mehr der RS0129497 weitergeführt, während beim vorliegenden RS0133055 keine weiteren Indizierungen mehr erfolgen. Es sollte künftig nur mehr der weitergeführte RS0129497 zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133055Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021