RS OGH 2019/12/19 4Ob206/19a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2019
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Norm

UWG §1 D5a
UWG §14 A1

Rechtssatz

Der auf Rechtsbruch gestützte Unterlassungsanspruch setzt auf der Sachverhaltsebene den Verstoß gegen eine bestimmte generelle abstrakte Norm voraus, auf die sich das Sachvorbringen der klagenden Partei bezieht, weshalb der Sachvortrag der Klägerin als rechtserzeugende Tatsache den Vorwurf einer Gesetzesübertretung enthalten muss, der durch die Nennung oder die verbale Umschreibung der nach den Behauptungen übertretenen Normen konkretisiert und individualisiert wird.

Anmerkung

Anm: Dieser Rechtssatz entspricht inhaltlich dem RS00129497. In Hinkunft wird nur mehr der RS0129497 weitergeführt, während beim vorliegenden RS0133055 keine weiteren Indizierungen mehr erfolgen. Es sollte künftig nur mehr der weitergeführte RS0129497 zitiert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133055

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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