Norm
UrhG §3Rechtssatz
Die konkreten Gestaltungsmittel eines Lichtbilds, aus denen sich sein Werkcharakter ergeben soll, müssen auf der Grundlage eines ausreichenden Tatsachenvorbringens (verbal) festgestellt werden. Ein anspruchsvernichtender Einwand, mit dem Werkqualität behauptet wird, muss im erstinstanzlichen Verfahren erkennbar erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133076Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020