RS OGH 2020/3/30 4Ob36/20b, 6Ob195/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2020
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Norm

ECG §18
ECG §19

Rechtssatz

Nach Art 15 Abs 1 der EC?Richtlinie (§ 18 Abs 1 ECG) besteht für Access?Provider und Host?Provider keine allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der von ihnen übermittelten oder gespeicherten fremden Inhalte. Sie dürfen nicht dazu verpflichtet werden, von sich aus aktiv nach rechtswidrigen Inhalten zu suchen. Die Anordnung zielgerichteter Überwachungsmaßnahmen der nationalen Behörden und Gerichte ist aber zulässig. Dazu gehören insbesondere die Unterlassungsanordnungen der Zivilgerichte, die auch künftige Rechtsverletzungen und auch solche durch andere (dritte) Nutzer erfassen dürfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133077

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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