TE OGH 2020/4/24 7Ob67/20h

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Veröffentlicht am 24.04.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R***** D*****, vertreten durch Mag. Martin Divitschek ua, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei N***** AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 75.963,81 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. Februar 2020, GZ 4 R 52/19y-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Fachsenat ist in der – vom Berufungsgericht zugrundegelegten – Entscheidung 7 Ob 4/20v zum Ergebnis gelangt, dass im Fall der dort und auch hier wortgleich erfolgten Belehrung über das Rücktrittsrecht die Rücktrittsfrist nach § 165a Abs 1 VersVG (idF BGBl I 1997/6) mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Vertrag geschlossen ist, also mit Zugang der Polizze (vgl weiters 7 Ob 3/20x, 7 Ob 6/20p und 7 Ob 16/20h). Gegen die dazu vorgetragenen Entscheidungsgründe bringt die Klägerin in ihrer Revision nichts vor.

2. Die Klägerin behauptet vielmehr eine von der genannten Vorentscheidung abweichende Konstellation mit der Begründung, dass sie ihre Beeinträchtigung für die Wahrnehmung des Rücktrittsrechts auch auf eine von der Beklagten unterlassenen Belehrung über die wirtschaftlichen Folgen der Ausübung dieses Rücktrittsrechts gestützt habe. Die Klägerin, Gattin eines der Klagevertreter und Unternehmensberaterin, habe „auch aus der Verwandtschaft (nur gewusst), dass ein Rücktritt immer finanziell negativ ist“, nicht aber, dass sie im Fall eines (gemeint wohl:) Spätrücktritts alle bezahlten Prämien und nicht bloße den Rückkaufswert zurückbekommen könne, wie dies von der Versicherungswirtschaft kommuniziert worden sei. Auch damit zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

2.1. Dass der Begriff „Rücktritt“ im Zusammenhang mit einem kurz zuvor abgeschlossenen Vertrag, die einseitige Lösung von diesem Vertrag bedeutet, entspricht dem Verständnis eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers und bedarf insoweit keiner näheren Erklärung. Das gilt auch für die Klägerin als Gattin eines der Klagevertreter und Unternehmensberaterin. Dass ein nach § 165a Abs 1 VersVG (idF BGBl I 1997/6) fristgerecht erklärter Rücktritt dazu führt, dass künftig die wechselseitigen Hauptleistungspflichten entfallen, ist ebenfalls selbstverständlich.

2.2. In Wahrheit gehen die Ausführungen der Klägerin aber ohnedies dahin, dass sie eine Belehrung über die wirtschaftlichen Folgen eines Spätrücktritts, insbesondere über die daraus resultierenden Rückabwicklungsansprüche, verlangt. Dafür bestand aber schon deshalb kein Bedarf, weil der Klägerin aus den schon zu 7 Ob 4/20v dargestellten Gründen ein sogenannter Spätrücktritt schon wegen Nichteinhaltung der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist, über die die Klägerin auch belehrt wurde, von vornherein nicht zustand.

3. Die Klägerin macht daher insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist daher die Revision nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E128218

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00067.20H.0424.000

Im RIS seit

27.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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