TE OGH 2020/5/4 1Ob14/20w

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Veröffentlicht am 04.05.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** C*****, Hong Kong, vertreten durch die Oblin Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Mag. P***** M*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Kramer M.A.S., Rechtsanwalt in Villach, wegen Aufhebung eines Kaufvertrags, 213.819,01 USD sA und 9.950,39 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Schriftsatz der beklagten Partei vom 17. April 2020 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat wies die außerordentliche Revision des Beklagten mit Beschluss vom 26. 2. 2020 zurück.

Mit Schriftsatz vom 17. 4. 2020 erklärte der Beklagte, seine außerordentliche Revision zurückzuziehen.

Nach der Entscheidung und Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 iVm § 416 Abs 2 ZPO) und der Schriftsatz daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0042029 [T1]; RS0104364 [T1, T4]).

Textnummer

E128188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00014.20W.0504.000

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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