TE OGH 2020/5/13 3Ob57/20h

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Veröffentlicht am 13.05.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr.

 Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2020, GZ 46 R 386/19h-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Bestreitet der Verpflichtete, den als Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot behaupteten Sachverhalt verwirklicht zu haben, kann er nach ständiger Rechtsprechung sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen den Strafbeschluss Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben (RIS-Justiz RS0123123 [T2]). Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Klägerin keinen der in § 36 EO taxativ geregelten Klagegründe geltend gemacht habe.

2. Das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen, wonach die Klägerin mit dem inkriminierten Artikel, in dem sie unter Berufung auf eine ihr exklusiv vorliegende „brandaktuelle Analyse“ eines näher bezeichneten Wirtschaftsinformationsdienstes darüber berichtete, dass in wenigen Jahren rund 2.000 Mediziner fehlen würden, nicht gegen das Unterlassungsgebot verstoßen habe, begründet keine erhebliche Rechtsfrage:

Der Klägerin wurde mit dem Exekutionstitel verboten, „Exklusivität“ ihrer redaktionellen Berichterstattung zu behaupten, wenn dies nicht den Tatsachen entspricht. Nach den Feststellungen ergab sich die Anzahl der Mediziner, die in den nächsten Jahren in Pension gehen werden, gerade nicht aus der – mittels Presseaussendung veröffentlichten – Analyse, sondern aus einer zusätzlichen Recherche des Wirtschaftsinformationsdienstes, über deren Ergebnis damals nach den Feststellungen kein anderes Medium berichtete, die also der Klägerin offensichtlich exklusiv vorlag. Ausgehend davon stellt es keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, dass das Berufungsgericht einen Verstoß gegen den Titel mit der Begründung verneinte, nach den Feststellungen sei ein exklusiver Bericht veröffentlicht worden. Das Unterlassungsgebot bezieht sich nämlich nicht auf die unrichtige Bezugnahme auf eine „Analyse“ (statt auf eine bloße ergänzende Recherche), sondern nur auf die tatsachenwidrige Behauptung einer „exklusiven“ redaktionellen Berichterstattung.

Schlagworte

brandaktuelle Analyse,

Textnummer

E128203

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00057.20H.0513.000

Im RIS seit

27.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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