RS Lvwg 2019/7/12 VGW-001/032/2676/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.07.2019

Index

0 Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Winterdienst-VO Wr 2003 §8 Abs2 lita
Winterdienst-VO Wr 2003 §10 Abs1
Winterdienst-VO Wr 2003 §10 Abs2 litb
Winterdienst-VO Wr 2003 §10 Abs4
VStG §45 Abs1 Z1

Rechtssatz

Es ist nicht anzunehmen, dass jede kurzfristige Witterungsänderung umgehender Entfernungsmaßnahmen bedurfte, müssten ansonsten Streumittel in der kalten Jahreszeit mitunter täglich aus- und eingebracht werden, was dem Gebot der sparsamen Verwendung in § 1 Abs. 1 Winterdienst-Verordnung 2003 zuwiderliefe. Erst eine Schönwetterperiode von nicht unerheblichem zeitlichem Gewicht erfordert die Entfernung aufgebrachter Streumittel; dies wird jedenfalls bei wärmerer Witterung über einen Zeitraum von mehreren Wochen anzunehmen sein.

Schlagworte

Auftaumittel; abstumpfende Streumittel; Verbot; Verwendung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.032.2676.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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