Entscheidungsdatum
23.03.2020Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG des Herrn A. B., Wien, C.-gasse …/7, vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, wegen des Ausspruches einer Wegweisung sowie der Verhängung eines Betretungsverbotes am 06.11.2019 für das Objekt in Wien, C.-gasse …/7, samt Stiegenhaus und Gehsteigbereich, durch Organe der Landespolizeidirektion Wien,
zu Recht e r k a n n t:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird die Beschwerde soweit sie sich gegen das Betretungsverbot richtet als unbegründet abgewiesen und soweit sie sich gegen die Wegweisung richtet als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV und 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 829,80 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz des Vorlageaufwandes wird abgewiesen.
3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1. Mit dem am 18.12.2019 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG wegen Ausspruch einer Wegweisung und Verhängung eines Betretungsverbotes durch Organe der belangten Behörde am 05.11.2019 für die Wohnung Wien, C.-gasse …/7, samt Stiegenhaus und Gehsteigbereich, und brachte darin vor:
„Gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Sicherheitswache im Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion Wien durch den Ausspruch einer Wegweisung und Verhängung eines Betretungsverbotes für die Wohnung in Wien im Haus C.-gasse …/7 samt Stiegenhaus und Gehsteigbereich am 05.11.2019 erhebt der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin binnen offener Frist nachstehende
Maßnahmenbeschwerde
I. Sachverhalt
Vorweg ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer Augenkrankheit leidet, …, die auch zur fast völligen Erblindung führte und der körperliche Allgemeinzustand des Beschwerdeführers schlecht ist. Der Beschwerdeführer befindet sich laufend immer wieder in stationärer Behandlung.
Beweis: Bescheid der PVA vom 31.01.2017
Aufenthaltsbestätigung KH vom 23.10.2019
PV des Beschwerdeführers
Vorlage weitere medizinsicher Urkunden wird sich ausdrücklich vorbehalten
Der Beschwerdeführer ist Hauptmieter der Wohnung in Wien, C.-gasse …/7.
Mitte 2017 lernte der Beschwerdeführer Frau E. kennen. In weiterer Folge befand sich Frau E. in finanziellen Schwierigkeiten und versuchte sie sich beruflich zu verändern. Lediglich aus Hilfsbereitschaft und um Frau E. einen Neuanfang zu ermöglichen bot der Beschwerdeführer ihr an, dass sie ein Zimmer in seiner Wohnung unentgeltlich nutzen könne, solange bis diese wieder selbst in der Lage wäre neu Fuß in der Gesellschaft zu fassen. Schlussendlich zog Frau E. im September 2019 in die Wohnung des Beschwerdeführers, als dessen Mitbewohnerin ein. Festzuhalten ist weiters, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau E. zu keiner Zeit eine Geschlechtsbeziehung bestand.
Grundsätzlich verlief das Zusammenwohnen harmonisch. Der Beschwerdeführer musste in weiterer Folge jedoch bemerken, dass Frau E. sehr starke Tendenzen zu einem erheblichen Alkoholkonsum zeigte und sich ihr Gemütszustand unter dem Einfluss von Alkohol stark veränderte. Dies äußert sich insbesondere darin, dass sie nach einem entsprechenden Alkoholkonsum äußerst aggressiv und auffällig wurde.
Am Abend des 05.11.2019 konsumierte Frau E. ausreichend Alkohol, nämlich insgesamt drei Flaschen Grüner Veltliner Sekt und eine Vielzahl an Vodka Miniflaschen. Auch der Beschwerdeführer konsumierte an diesem Abend ein paar Bier und ein Glas Rum. In weiterer Folge ging Frau E. ins Badezimmer, um eine Dusche zu nehmen. Frau E. belegte das Badezimmer über einen durchschnittlich langen Zeitraum, sodass der Beschwerdeführer irgendwann an die Badezimmertüre klopfte und wissen wollte, wie lange es noch dauern werde, da er selbst das Badezimmer benützen müsse. In weiterer Folge öffnete Frau E. die Badezimmertüre. Frau E. war zu diesem Zeitpunkt lediglich mit Badeschlapfen bekleidet und tropfte Wasser von ihrem Körper, da sie offensichtlich direkt aus der Dusche stieg ohne sich zuvor abzutrocknen. Der Beschwerdeführer forderte sie auf, dass sie sich etwas anziehen möge, da sie sich hier nicht in ihrem „alten Beruf“ befinde. Auf diese Meldung des Beschwerdeführers reagierte Frau E. völlig ungehalten, indem sie dem Beschwerdeführer entgegnete: „Ich leg dir so eine auf, dass du dein Wunder erleben wirst!“ und ging unverzüglich ohne Vorwarnung auf dem Beschwerdeführer los. Im Zuge dieses Angriffes kratzte Frau E. den Beschwerdeführer mit zwei ihren Nägeln über sein rechtes Auge, wodurch der Beschwerdeführer entsprechende Verletzungen davon trug. Der Beschwerdeführer versuchte sich lediglich dadurch zu schützen, indem er seinen rechten Arm von links unten nach rechts oben in die Höhe hob, um den Angriff von Frau E. abzuwehren. Im Zuge des von Frau E. ausgeführten Angriffes gegen den Beschwerdeführer rutschte diese, aufgrund eines Zusammenwirkens von mehreren unglücklichen Faktoren (nasser bzw. rutschiger Boden, Alkoholisierung, ungeeignetes Schuhwerk) aus, wobei sie nach hinten fiel und sich den Hinterkopf an der Türkante der geöffneten Badezimmertüre anstieß.
Der Beschwerdeführer kümmerte sich unverzüglich um Frau E., indem er ein Handtuch nass machte und ihr dieses auf den Hinterkopf auflegte. In weiterer Folge wurde die Rettung von Frau E. verständigt.
Vor den eingetroffenen Sanitätern behauptete Frau E. nicht einmal, dass der Beschwerdeführer sie geschlagen hätte. Im Gegenteil teilte Frau E. mit, dass sie selbst ausrutschte und sich hierdurch den Kopf anschlug. Dennoch verständigte die Rettung die Polizei.
Beweis: Einvernahme der am 05.11.2019 diensthabenden Sanitäter
PV des Beschwerdeführers
Auch behauptete Frau E. nicht einmal, dass der Beschwerdeführer jemals irgendwelche Gewalttätigkeiten ausgeübt oder auch nur angekündigt hätte.
Vor Ort konnten keine Kampfspuren objektiviert werden. Den einschreitenden Polizeibeamten hätte jedenfalls der nasse bzw. feuchte Boden vor dem Badezimmer sowie die offene Badezimmertüre auffallen müssen, wodurch die Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls zu belegen gewesen wären. Ob die einschreitenden Beamten den Alkoholgehalt von Frau E. eruierten entzieht sich der Kenntnis des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer unterzog sich jedoch freiwillig einer Alkoholkontrolle und betrug sein Blutalkoholgehalt 0,8 Promille.
Auch sonst gab es keine Anzeichen auf irgendwelche Tatsachen im Sinne des § 38a Abs 1 SPG, welche die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten wären.
Beweis: PV des Beschwerdeführers
Dennoch haben die einschreitenden Polizeibeamten nicht von einer Wegweisung und von dem Ausspruch eines Betretungsverbotes abgesehen. Zur Absicherung des Verbotes wurde dem Beschwerdeführer sein Wohnungsschlüssel abgenommen. Richtigerweise hätte die belangte Behörde mangels Vorliegen der Voraussetzungen von einer Wegweisung und des Ausspruches des Betretungsverbotes absehen müssen.
In der Zwischenzeit musste die Mutter des Beschwerdeführers feststellen, dass der Postkasten zur Wohnung des Beschwerdeführers im Zeitraum 15.11.2019 bis 18.11.2019 aufgebrochen wurde. Eine entsprechende Anzeige wurde getätigt. Zwei Wochen nach dem Vorfall vom 05.11.2019 erhielt der Beschwerdeführer seine Wohnungsschlüssel seitens der Landespolizeidirektion Wien ausgefolgt. Versuche seine Wohnung aufzusperren scheiterten, da Frau E. in der Zwischenzeit das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Betretungsverbot dafür nutzte, die Schlösser der Wohnung zu tauschen. Am 23.11.2019 konnte der Beschwerdeführer durch einen Schlüsseldienst sich Zugang zu seiner Wohnung verschaffen, wobei er diese völlig verwüstete vorfand und Bargeld sowie diverse Fahrnisse (Tablet, Handy, Zigarrenkisten, Reisekoffer, Bekleidung, Golddukaten etc.) entwendet wurden. Weiters wurden folgende Urkunden des Beschwerdeführers unterdrückt Staatsbürgerschaftsnachweis, Matura- und Dienstprüfungszeugnisse, Reisepass und Geburtsurkunde.
Beweis: beiliegende Anzeigebestätigung vom 28.11.2019
beiliegende Niederschrift vom 18.11.2019 PV
des Beschwerdeführers
II. Zulässigkeit
B. Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlichen Befehls und
Der Beschwerdeführer erachtet sich gemäß Art 132 Abs 2 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG in seinem einfach gesetzlich gewährleisteten Rechts verletzt nicht entgegen § 38a SPG aus der Wohnung bzw des Wohnhauses in Wien, C.-gasse …7 weggewiesen zu werden bzw. das gegen den Beschwerdeführer kein Betretungsverbot ausgesprochen werden darf und / oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Ferner wurde der Beschwerdeführer durch das grundlos ausgesprochene Betretungsverbot in seinen von Gesetzes wegen gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit, Freizügigkeit des Aufenthalts und Ausübung des Privatlebens verletzt.
A. Rechtzeitigkeit
Die in Beschwerde gezogene Amtshandlung fand am Abend des 05.11.2019 statt und wurde dem Beschwerdeführer zugleich sinnfällig bekannt. Die am 12.12.2019 zur Post gegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig.
III. Gründe, aus denen der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig war
Die Gründe für das ausgesprochene Betretungsverbot sind unzureichend und sind zumutbare Erhebungen sowie Kontroll- und Rückfragen seitens der einschreitenden Beamten unterlassen worden. Es ist auch nicht nachvollziehbar, welches Verhalten zu einer negativen Gefährlichkeitsprognose geführt hat. Zu keiner Zeit wurde physische Gewalt seitens des Beschwerdeführers gegen Frau E. angewendet und behauptet diese dies nicht einmal. Der Beschwerdeführer war stets kooperativ und höflich. Es lagen weiters keine Indizien vor, die darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Frau E. gesetzt hat bzw. einer solcher bevorstand. Im Gegenteil lagen genügend Indizien vor, die mit der Schilderung des Beschwerdeführers im Einklang standen. Wenn überhaupt dann wäre Frau E., von der ein tatsächlicher physischer Angriff gegen den Beschwerdeführer gesetzt wurde, wegzuweisen gewesen. Die Verletzung am rechten Auge des Beschwerdeführers war eindeutig ersichtlich.
Die Verdachtslage war daher erdenklich dünn und hätte daher kein Betretungsverbot bzw. Wegweisung gegenüber ihm ausgesprochen werden dürfen. In rechtlicher Hinsicht müsste mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff bevorsteht. Diesbezüglich kommt es auch auf die körperliche Verfassung des „Gefährders“ an. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits ausgeführt, fast blind und befindet sich dieser, aufgrund seiner zahlreichen Krankenhausaufenthalte, in einer allgemein schlechten körperlichen Verfassung, sodass er gar keine Gefahr darstellen kann, da er körperlich gar nicht in der Lage wäre entsprechende Gewaltakte zu setzen. Auch dies hätte für die einschreitenden Beamten erkennbar sein müssen. Ferner befindet sich der Beschwerdeführer seit 09.12.1019 bis 16.12.2019 wieder in stationärer Behandlung. Nunmehr aufgrund der Verletzung, die Frau E. ihm am 05.11.2019 zufügte.
Beweis: Aufenthaltsbestätigung vom 10.12.2019 wie bisher
IV. Anträge
Aus diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin nachstehende
Anträge,
das Verwaltungsgericht Wien möge
1. im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen,
2. die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und
3. den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in den Kostenersatz verfällen, wobei an Kosten Schriftsatzaufwand gemäß § 1 Z 1 der Aufwandersatzverordnung in Höhe von EUR 737,60 sowie die Eingabegebühr von EUR 30,00 geltend gemacht und Anträge auf Erstattung von Verhandlungsaufwand und von Fahrtkosten vorbehalten werden.“
Der Beschwerde in Kopie angeschlossen waren eine Anzeigebestätigung über schweren Diebstahl und Urkundenunterdrückung vom 28.11.2019, Amtsvermerk vom 18.11.2019 über einen Einbruchsdiebstahl durch Aufbrechen einer Tür in Wien, C.-gasse, Stiegenhaus, Erdgeschoß, (im Zeitraum zwischen 15.11.2019, 10:00 Uhr, und 18.11.2019, 08:00 Uhr), Bestätigungen des Krankenhauses vom 23.10.2019 und 10.12.2019, denen zufolge der Beschwerdeführer vom 23.10.2019 bzw. 09.12.2019 „bis auf weiteres in Pflege unserer Anstalt“ steht, Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 31.01.2017 über Anerkennung des Anspruches auf Pflegegeld in der Stufe 4, in welchem in der Begründung auf eine Einschränkung durch Blindheit Bezug genommen wird.
2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde, mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.
Die belangte Behörde übermittelte den Akt und erstattete eine Gegenschrift, die wie folgt ausgeführt ist:
„GEGENSCHRIFT.
I. SACHVERHALT
Aufgrund der derzeit ho. vorliegenden Informationen stellt sich der Sachverhalt zusammengefasst wie folgt dar:
• Am 06.11.2019 um 01:43 Uhr wurden die einschreitenden Beamten: Insp. F., Asp. G. und Insp. H., (ges. Funkwagenbesatzung), alle SPK …, an den Einsatzort beordert.
Als Einsatzgrund wurde den einschreitenden Beamten von der LLZ angegeben: „Verdacht GIP, verletzte Frau mit Kopfverletzung."
• Die Polizei wurde über den Vorfall von einem Mitarbeiter der Berufsrettung (RK K., DNr. …) verständigt.
• Der Rettungsdienst wurde von Frau E. verständigt.
• Am Einsatzort eingetroffen, begegnete den einschreitenden Beamten zunächst der ob genannte Aufforderer, welcher diesen gegenüber sinngemäß angab: „Ich vermute, dass die Kopfverletzung der Frau durch den Mann verursacht wurde. In der Wohnung befinden sich nur die Frau und der Mann, sowie zwei Kollegen von mir.“
• In der Folge wurden sowohl der BF von Insp. F. und Asp. G. in der Küche zu dem Vorfall befragt (zu den Angaben des BF darf auf die AS 3 des beiliegenden Berichtes hingewiesen werden).
• Frau E. wurde von Insp. H. befragt (zu den Angaben der Frau E. darf auf die AS 3 des beiliegenden Berichtes hingewiesen werden).
• Auch die vor Ort anwesenden Rettungssanitäter wurden von den einschreitenden Beamten befragt und gaben dazu an, dass Frau E. auf sie sehr eingeschüchtert gewirkt und (Anm.: den Rettungssanitätern gegenüber) unschlüssige Angaben zu dem Vorfall gemacht habe, weswegen sich die Rettungssanitäter dazu entschlossen hätten, die Polizei zu verständigen.
• Aufgrund des sich ihnen bietenden Gesamteindruckes nach abgeschlossener Befragung (Verletzung der Frau E. im Zuge eines Beziehungsstreites, Alkoholisierung des BF, erhöhte Stressoren durch die eventuell bevorstehende Trennung und drohende Eskalation des Beziehungsstreites) haben die einschreitenden Beamten nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände, am 06.11.2019 um 02:15 Uhr, ein BV gegen den BF ausgesprochen.
• Die Amtshandlung wurde ordnungsgemäß dokumentiert und dem BF die erforderliche Belehrung erteilt (vgl. AS 8 u. 9).
Beweis: vorgelegter Verwaltungsakt, ZV der einschreitenden Beamten und des Sanitäters des RK K. mit der DNr. …;
II. RECHTSLAGE
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: „BF") zieht ein über ihn am 05.11.2019 verhängtes Betretungsverbot und eine am 05.11.2019 ausgesprochene Wegweisung (vgl. Maßnahmenbeschwerde Seite -2-), in Beschwerde.
Entsprechend führt der BF zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde ausdrücklich aus, dass die in Beschwerde gezogene Amtshandlung am Abend des 05.11.2019 (vgl. Seite -5- der MB), stattfand und fordert als Beweis die Einvernahme der am 05.11.2019 diensthabenden Sanitäter (vgl. Seite - 4-, der MB).
Tatsache ist jedoch, dass am Abend des 05.11.2019, nachweislich keine der LPD Wien zurechenbare Amtshandlung, an der Adresse des BF stattfand und an diesem Datum weder ein Betretungsverbot noch eine Wegweisung gegen den BF verhängt wurden. Die Beschwerde geht daher schon aus diesem Grund ins Leere.
Zum dem am 06.11.2019 gegen den BF verhängten Betretungsverbot führt die LPD Wien aus:
Die maßgebliche Bestimmung des zum Zeitpunkt des Ausspruches des BV, in Geltung befindlichen §38a SPG idF BGBl I Nr. 56/2018, lautet auszugsweise:
„Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder),
1. das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung oder
2. sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, das Betreten
a) einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule oder
b) einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
c) eines von ihm besuchten Horts
samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen.
(2) […] - (g)[…]"
Im gegenständlichen Fall, durften die einschreitenden Polizeibeamten nach den von ihnen durchgeführten Erhebungen vertretbarer Weise annehmen, dass der Auseinandersetzung zwar zunächst eine von Frau E. ausgehende Aggressionshandlung gegen den BF, nämlich Kratzen im Gesicht, zugrunde lag, die nachfolgende Reaktion des BF jedoch weit über die von ihm behauptete bloße Abwehrhandlung hinaus ging, zumal Fr. E. dadurch ihr Gleichgewicht verlor und sich den Kopf derart anstieß, dass eine stark blutende Kopfwunde entstand.
Die seitens der Beamten daraus gezogenen Schlussfolgerungen, dass eine Eskalation der Streitigkeiten vor der anstehenden Trennung zu befürchten sei, war daher jedenfalls vertretbar und haben die einschreitenden Beamten dabei alle ihnen zumutbaren Erkenntnisse für die Beurteilung der Situation zusammengetragen.
Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den
ANTRAG
die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
An Kosten werden
• Schriftsatzaufwand und
• Vorlageaufwand
• Allfälliger Verhandlungsaufwand
gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“
Der vorgelegte Verwaltungsakt umfasst auszugsweise:
? Bericht vom 06.11.2019, GZ PAD/.../003/VW, über den Ausspruch eines Betretungsverbotes (§ 38a SPG),
? Aktenvermerk vom 06.11.2019, 13:07 Uhr, GZ PAD/.../004/VW, betreffend behördliche Überprüfung gemäß § 38a Abs. 6 SPG,
? den Beschwerdeführer betreffende Auskunft aus dem Zentralen Waffenregister,
? Information und Erklärung des Gefährders,
? Information bei Betretungsverbot,
? Meldung an die Interventionsstelle vom 06.11.2019, GZ PAD/.../003/VW,
? Amtsvermerk vom 06.11.2019, GZ PAD/.../001/KRIM, u.a. betreffend Verdacht auf Körperverletzung einerseits durch den Beschwerdeführer und andererseits durch Frau E.,
? Amtsvermerk vom 06.11.2019, bezüglich telefonischer Erhebungen betreffend Frau E.,
? Beschuldigtenvernehmung von Frau E. vom 04.12.2019, GZ PAD/.../002/KRIM,
? Krankengeschichte betreffend Frau E., datiert mit 03.12.2019, L. Spital, Traumzentrum.
3. Die Gegenschrift wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und trat dem Vorbringen in der Gegenschrift entgegen. Unter einem berichtigte er den Zeitpunkt des in Beschwerde gezogenen Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den 06.11.2019 um 02:15 Uhr und beantragte die Einholung einer Abfrage zur Frage, ob gegen Frau E. ein Waffenverbot bestand.
4. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien führte die belangte Behörde eine Abfrage bezüglich des Bestehens eines Waffenverbotes für Frau E. am 06.11.2019 durch und legte die Abfrageergebnisse vor, aus welchen sich ergibt, dass ein solches Verbot bestand.
5. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 11.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache zur Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Herrn M. N., Herrn Insp. H., Herrn Insp. F. und Herrn Insp. G. statt.
In der Beschwerdesache wird aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der genannten Zeugen, welche im persönlichen und unmittelbaren Eindruck einen glaubhaften und an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck gemacht haben, folgender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig: Frau E. hat zum Zeitpunkt des Ausspruches des Betretungsverbotes in der vom Beschwerdeführer gemieteten Wohnung gewohnt. Unstrittig ist, dass am 06.11.2019 in den frühen Morgenstunden gegenüber dem Beschwerdeführer von einem Organ der belangten Behörde ein Betretungsverbot für seine Wohnung samt Stiegenhaus und Gehsteigbereich ausgesprochen wurde. Unstrittig ist auch, dass Frau E. wegen einer stark blutenden Kopfverletzung aus eigenem die Rettung verständigt hat und der Rettungssanitäter N. in weiterer Folge die Polizei verständigte.
Dem eintreffenden Rettungssanitätern wurde vom Beschwerdeführer die Tür geöffnet. Der Beschwerdeführer verhielt sich in weiterer Folge sehr still und die Sanitäter begaben sich ins Wohnzimmer, in welchem Frau E. saß und sich am Hinterkopf hielt. Frau E. gab zunächst an, sie wäre aus Unachtsamkeit gestolpert und auf den Hinterkopf gefallen. Herr N. erachtete die gegebene Erklärung als nicht glaubhaft, zumal sich die Situation vor Ort von jenen, die ihm aus anderen Einsätzen bekannt waren, unterschied: Namentlich war die Verletzung von Frau E. für diese selbst nebensächlich und für ihn war eine Spannung im Raum spürbar. Auch war der Beschwerdeführer, anders als sonst anwesende Partner, nicht sehr aufgebracht. Herr N. fragte deshalb bei Frau E. mehrmals zur Ursache der Verletzung nach, woraufhin Frau E. sagte, sie wäre gestoßen worden. Das wurde wiederum vom Beschwerdeführer bestritten, der gegenüber Herrn N. angab, Frau E. hätte ihn geschlagen und er hätte sich gewehrt, weil er schlecht sehe. Weil er schlecht sehe, hätte er die Situation auch überbewertet haben können. In weiterer Folge verschlechtere sich der Zustand von Frau E. und es gab Anzeichen eines Schädelhirntraumas und Frau E. entwickelte einen einseitigen Strecksynergismus, weshalb Herr N. dem Beschwerdeführer keine besondere Aufmerksamkeit mehr schenkte.
Herr N. verständigte die Polizei wegen häuslicher Gewalt, auch um die Situation vor Ort abklären zu lassen. Nach Eintreffen der Polizei informierte Herr N. kurz die Beamten darüber, dass Aussage gegen Aussage stünde – einerseits die Aussage der Frau, wonach diese vom Beschwerdeführer angegriffen worden war und andererseits die Aussage des Beschwerdeführers, wonach ihn Frau E. angegriffen hätte und er sich gewehrt hätte.
Vor Ort trafen Insp. H., Insp. F. und Insp. G. – zum Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung noch Polizeischüler – ein. Insp. H. und Insp. F. nahmen einen oberflächlichen Kratzer an der Stirn bzw. im Gesicht des Beschwerdeführers war. Insp. H. begab sich sodann ins Wohnzimmer zu Frau E. und Insp. F. und Insp. G. mit dem Beschwerdeführer in die Küche.
Als Insp. H. Frau E. erstmalig sah, war diese bereits rettungsdienstlich erstversorgt, lag zunächst noch am Sofa (und in weiterer Folge auf der Transportbahre) und hatte einen Verband am Kopf. Der Rettungssanitäter teilte Insp. H. zu den Verletzungen von Frau E. mit, es bestünde der Verdacht auf ein Schädelhirntrauma. Insp. H. führte die Befragung von Frau E. alleine durch – seine Kollegen kamen jedoch wiederkehrend kurzfristig zu ihm, um kurze Details abzuklären. Der Rettungssanitäter sagte Insp. H., Frau E. habe anfänglich gesagt, ihre Verletzungen rührten daher, weil sie aus Unachtsamkeit gestolpert sei; der Sanitäter gab dabei aber auch zu verstehen, dass diese Aussage von Frau E. für den Sanitäter im Gesamtkontext nicht stimmig war, weshalb er auch nachgefragt hat. Frau E. wollte auf die Frage von Insp. H., was denn passiert sei, zunächst nichts sagen. Dann fragte der Rettungssanitäter Frau E. ebenso und auch Insp. H. fragte Frau E. erneut, worauf diese letztlich angegeben hat, es sei zu einem Streit gekommen. Insp. H. fragte dann nach, ob sie vom Beschwerdeführer geschlagen worden sei, was Frau E. mit den Worten bestätigt hat, er hätte ihr eine Watschn gegeben, worauf sie zu Sturz gekommen sei. Frau E. war dem Eindruck von Insp. H. nach sehr ängstlich, was er an ihrer Stimmlage bemerkt hat. In weiterer Folge gab sie an, sie hätte Schmerzen und wollte nicht mehr weiterreden.
Frau E. wurde in weiterer Folge von der Rettung aus der Wohnung abtransportiert und zur weiteren medizinischen Abklärung in das Traumazentrum des L. gebracht. Insp. F. brachte Frau E. deren Handtasche und Mobiltelefon in den Rettungswagen und fragte diese, ob sie vom Beschwerdeführer geschlagen worden sei, was Frau E. gegenüber Insp. F. eindeutig bejahte.
Der Beschwerdeführer sagte im Zuge seiner Erstbefragung durch Insp. F. und Insp. G. aus, er und Frau E. hätten einiges an Alkohol konsumiert. Es sei dann zu einem Streit gekommen, im Zuge dessen er von Frau E., durch Kratzen im Gesicht, attackiert worden sei. Er habe dann reflexartig mit einer Armbewegung von links unten nach rechts oben die Attacke auf seine Augen abgewehrt. In diesem Zusammenhang sei es zu einem Kippen auf die halboffene Badezimmertür gekommen, was die Verletzungen nach sich gezogen habe. Die Verletzungen bei Frau E. seien ungewollt und reflexartig erfolgt.
Zudem gab der Beschwerdeführer in Zuge seiner Parteieneinvernahme an, Frau E. hatte auch Badeschlapfen an gehabt und sei noch nass gewesen; er habe sie aufgefordert, sich etwas anzuziehen, weil ihr ansonsten kalt werden würde. Durch diese äußeren Umstände sei es auch zum Rutschen gekommen.
Zum Gegenstand des Streites bzw. der Ursache der nach Aussage des Beschwerdeführers von Frau E. ausgehenden Kratzhandlung befragt, sagte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Parteieneinvernahme aus, er habe zunächst die Toilette aufgesucht und wollte sich anschließend die Hände waschen. Dabei habe er Frau E. gefragt, ob diese bereits im Badezimmer fertig sei, was diese wiederum bestätigt habe. Dabei habe Frau E. mehrfach zum Ausdruck gebracht, vom Beschwerdeführer „in wirtschaftlicher Hinsicht nichts zu haben“. Freunde hätten ihm auch mitgeteilt, Frau E. hätte in Facebook gepostet, verlobt zu sein. Daraufhin habe er zu ihr gesagt, wenn sie einen Freund habe, dann solle sie zu ihm gehen. Das sei für ihn kein Problem gewesen, weil er nicht eifersüchtig gewesen sei; er hätte es aber nicht in Ordnung befunden, wenn Frau E. weiterhin auf seine Kosten gelebt hätte. Eine intime Beziehung zwischen ihm und Frau E. hätte nicht bestanden, auch hätte er sie nicht beschimpft.
Demgegenüber sagten die einvernommenen Beamten glaubhaft und nachvollziehbar aus, der Beschwerdeführer hätte im Zuge seiner Befragung vor Ort ausgesagt, Frau E. habe einen neuen Freund und wolle deswegen ausziehen. Sie sei duschen gewesen und er wollte in die Dusche gehen. Als sie dann aus dem Badezimmer herausgekommen sei, hätten sie (weiter-)gestritten. Frau E. hätte ihn dann gekratzt, worauf der Beschwerdeführer eine Abwehrbewegung gemacht habe, wodurch Frau E. zu Sturz gekommen sei. Der vom Beschwerdeführer im Zuge der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung geschilderte Sachverhalt sei dabei unschlüssig gewesen: Einerseits sagte er, Frau E. sei in der Dusche und dann wiederum vor der Dusche und dann wiederum im Vorraum zu Sturz gekommen. Dann erwähnte er wiederum, es wäre ein Kasten bzw. ein Gegenstand im Spiel gewesen, wogegen Frau E. gestürzt sei. Es sei nach Aussage von Insp. H., der nach Abtransport von Frau E. auch mit dem Beschwerdeführer sprach, im Prinzip so gewesen, „dass wir uns aussuchen konnten, was denn nun tatsächlich passiert sei“. Der Beschwerdeführer wirkte sehr eifersüchtig, was die einschreitenden Beamten auf die vermutlich bevorstehende Trennung zurückführten. Auch sagten die einvernommenen Beamten glaubhaft und nachvollziehbar aus, dass sie aufgrund einzelner Äußerungen des Beschwerdeführers von einer intimen Geschlechtsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau E. ausgegangen waren.
Insp. H. und Insp. F. erörterten miteinander die vor Ort in Erfahrung gebrachten Umstände. Die Äußerung des Beschwerdeführers zum Ursprung seines Kratzers im Gesicht waren zwar für die einschreitenden Beamten nachvollziehbar, doch erschienenen die Aussage von Frau E. zum Ursprung ihrer Verletzung und der damit in Zusammenhang stehenden Handlungen des Beschwerdeführers, namentlich durch einen Schlag vom Beschwerdeführer in ihr Gesicht, glaubhafter; dies einerseits aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers vor Ort und jenes von Frau E., der Aussage des Sanitäters und aufgrund des erzielten Gesamteindruckes. Von Bedeutung war dabei auch, dass Frau E. als schwer verletzte Person selbst die Rettung verständigt hat. Deren anfängliche Äußerung, wonach ihre Verletzung aufgrund Unachtsamkeit im Zusammenhang mit Stolpern herrühre, schlossen die einschreitenden Beamten aufgrund des sich bietenden Gesamtbildes aus. Anhaltspunkte dafür, dass Frau E. ihrerseits eine gefährliche Person war von der Aggressionshandlungen ausgingen, bestanden seitens der einschreitenden Beamten nicht. Der Beschwerdeführer sagte gegenüber den einschreitenden Beamten vor Ort auch nichts zu einer Gefährlichkeit von Frau E. im Allgemeinen. Bei Kenntnis eines bestehenden Waffenverbots von Frau E. wäre dies zwar in die Erwägungen mit eingeflossen, doch sei für die einschreitenden Beamten das sich darstellende Gesamtbild aufgrund der Äußerungen der vor Ort anwesenden Personen maßgeblicher. Dabei war für die Beamten entscheidend, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bevorstehenden Trennung sehr aufgebracht und eifersüchtig wirkte und Frau E. verletzt war und eingeschüchtert wirkte. Auch sei Alkohol im Spiel gewesen. Der Beschwerdeführer sei zwar gegenüber den einschreitenden Beamten vor Ort sehr höflich und kooperativ gewesen, sobald es aber um Frau E. ging, nahm sein Verhalten eine 180 Grad Wendung in die andere Richtung. Die Beamten beschlossen sodann gegenüber dem Beschwerdeführer das beschwerdegegenständliche Betretungsverbot auszusprechen, weil sie befürchteten, es würde bei Nichtausspruch eines Betretungsverbotes seitens des Beschwerdeführers gegenüber Frau E. zu einem weiteren gefährlichen Angriff kommen.
Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde sodann ein Betretungsverbot ausgesprochen, wobei nicht mehr eindeutig feststellbar ist, ob dieses von Insp. H. oder Insp. F. ausgesprochen wurde.
Der Beschwerdeführer wurde sodann mit den Worten „Bitte verlassen Sie die Wohnung“ aufgefordert die Wohnung zu verlassen. Darauf entgegnete der Beschwerdeführer, dass es so nicht gehe, weil Frau E. in seiner Wohnung kostenlos wohne und bereits eine neue bzw. eigene Wohnung habe, aber den Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung des Beschwerdeführers selbst bestimmen wolle. Als Begründung für das Betretungsverbot wurde dem Beschwerdeführer im Kern mitgeteilt, dass es Gewalt im häuslichen Bereich gegeben habe, wobei auch wesentlich war, dass Frau E. verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer packte in weiterer Folge einige Sachen samt dienstlichem Notebook und verließ dann gemeinsam mit den Beamten die Wohnung.
Der Beschwerdeführer weigerte sich nicht die Wohnung zu verlassen und es wurde ihm auch nicht eine zwangsweise Verbringung aus der Wohnung angedroht. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der beschwerdegegenständliche Amtshandlung nicht aus seiner Wohnung weggewiesen wurde, stützen sich auf folgende Erwägungen: Der Beschwerdeführer sagte im Rahmen seiner Einvernahme aus, er sei von den einschreitenden Beamten gebeten worden, seine Wohnung zu verlassen. Daraufhin habe er erwidert, dass das nicht so gehe, weil Frau E. unentgeltlich in seiner Wohnung lebe. Der Beschwerdeführer selbst hat ausgesagt, er sei lediglich aufgefordert worden, die Wohnung zu verlassen, wobei für ihm als juristischer Laie Wegweisung und Betretungsverbot dasselbe seien. Für ihn sei bloß wesentlich gewesen, dass er die Wohnung verlassen müsse und diese in weiterer Folge nicht mehr betreten dürfe. Seiner Meinung nach sei ihm für den Fall, dass er der Aufforderung nicht nachgekommen wäre, kein Zwang angedroht worden. Er habe zwar gesagt, dass er nicht verstehe, dass er gehen müsse, aber gedroht bzw. eine aggressive Handlung sei ihm gegenüber nicht gesetzt worden. Er sei seinerseits auch sicher kooperativ gewesen. Die Aufforderung die Wohnung verlassen zu müssen war aber unmissverständlich gewesen.
Auch die einvernommenen Beamten haben ebenso glaubhaft und nachvollziehbar ausgesagt, dass sich der Beschwerdeführer nicht geweigert habe, die Wohnung zu verlassen. Er sei vielmehr sehr kooperativ gewesen und habe seine persönlichen Sachen eingepackt und dann gemeinsam mit den Beamten die Wohnung verlassen. Eine förmliche bzw. unter Androhung allfälliger zwangsweiser Verbringung des Beschwerdeführers aus der Wohnung, somit eine Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Wohnung, sei aufgrund dessen Kooperation nicht notwendig gewesen.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).
2. Die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 56/2018, BGBl. I Nr. 105/2019, und in der Fassung der Kundmachung, BGBl. I Nr. 113/2019, lauten auszugsweise:
„Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung(1) Eine allgemeine Gefahr besteht
1.
bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)
oder
2.
(…).
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1.
nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
2.
nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder
3.
nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder
4.
nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder
5.
nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder
6.
nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,
handelt.
(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4) (…)“
„Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder),
1.
das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung oder
2.
sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, das Betreten
a)
einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule oder
b)
einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
c)
eines von ihm besuchten Horts
samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern,
zu untersagen.
(2) Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1.
dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
2.
ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
3.
dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen,
4.
ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen.
Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Abs. 1 Z 2, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.
(3) und (4) (…)
(5) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des § 22 B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(6) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(6a) bis (9) (…)“
3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, welcher lautet:
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1.
die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2.
die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3.
die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise: