RS Lvwg 2020/5/8 LVwG-1-143/2020-R5, LVwG-1-144/2020-R5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.05.2020

Norm

KFG 1967 §102 Abs10
KFG 1967 §103 Abs1 Z2 lita

Rechtssatz

Ein Zulassungsbesitzer verstößt nicht gegen § 103 Abs 1 Z 2 lit a KFG, wenn das im Kraftfahrzeug bereitgestellte Verbandzeug ein darauf vermerktes Ablaufdatum überschritten hat.

Es kann auch nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Verbandzeug, nur, weil das darauf vermerkte Ablaufdatum überschritten ist, nicht mehr zur Wundversorgung geeignet ist und somit nicht dem § 102 Abs 10 KFG entspricht.

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Verbandskasten, Ablaufdatum überschritten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.143.2020.R5

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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