Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.05.2020Norm
KFG 1967 §102 Abs10Rechtssatz
Ein Zulassungsbesitzer verstößt nicht gegen § 103 Abs 1 Z 2 lit a KFG, wenn das im Kraftfahrzeug bereitgestellte Verbandzeug ein darauf vermerktes Ablaufdatum überschritten hat.
Es kann auch nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Verbandzeug, nur, weil das darauf vermerkte Ablaufdatum überschritten ist, nicht mehr zur Wundversorgung geeignet ist und somit nicht dem § 102 Abs 10 KFG entspricht.
Schlagworte
Kraftfahrrecht, Verbandskasten, Ablaufdatum überschrittenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.143.2020.R5Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020