TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/3 LVwG-M-32/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2020
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Entscheidungsdatum

03.04.2020

Norm

B-VG Art 130 Abs1 Z2
KFG 1967 §98a Abs1
KFG 1967 §98a Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter

HR Dr. Pichler über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B in ***, ***, hinsichtlich der behaupteten unrechtmäßigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Polizeibeamte der Autobahnpolizeiinspektion *** im Zuge einer Verkehrskontrolle vom 10.06.2019, nach Durchführung der explizit beantragten mündlichen Verhandlung vom 31.01.2020 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Baden, gemäß § 28 VwGVG idgF entschieden wie folgt und somit zu Recht erkannt:

I.

Vorliegender Maßnahmenbeschwerde wird keine Folge gegeben und diese als

u n b e g r ü n d e t

abgewiesen.

II.

Die am 10.06.2019 durchgeführte Amtshandlung durch den in der Maßnahmenbeschwerde namentlich genannten C in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter der Autobahnpolizeiinspektion *** im Rahmen einer Verkehrskontrolle war weder unverhältnismäßig noch unangebracht und erweist sich auch hinsichtlich sämtlicher in der Beschwerde und im Verfahren genannter vorgenommener Teilhandlungen – Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins, Beschlagnahme von elektronischen Geräten, Untersagung der Weiterfahrt und Anlegung einer Radklammer als

r e c h t s k o n f o r m.

III.

Der Beschwerdeführer A als unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei, der Bezirkshauptmannschaft Baden, gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung nach Z 3 leg. cit. den Betrag von 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes, nach Z 4 obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwandes von 461 Euro, binnen der angemessenen Frist von acht Wochen zu bezahlen.

IV.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer A hat durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vorliegende Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG wegen behaupteter unrechtmäßiger Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, insbesondere durch einen dezidiert genannten Polizeibeamten der Autobahnpolizeiinspektion ***, im Zuge einer Verkehrskontrolle in den Abendstunden des 10.06.2019, erhoben.

Begründet wurde vorweg dieses schriftliche Vorbringen damit, dass offenbar aufgrund eines Generalverdachts das Fahrzeug einer genauen Inspektion unterzogen wurde, keinesfalls die an dem in Rede stehenden, zum Zeitpunkt gelenkten, Fahrzeug angebrachten technischen Geräte geeignet gewesen wären, irgendwelche technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu beeinflussen oder zu stören, sei rechtswidrig – offenbar wegen eines „bloßen Generalverdachts“ – es zu einer Abnahme der Kennzeichen und des Zulassungsscheins gekommen, wäre überdies die Weiterfahrt untersagt worden.

Die bloße Unwissenheit der Beamten über die Funktionsweise der angebrachten elektronischen Geräte bzw. Sensoren würde keinesfalls die Untersagung einer Weiterfahrt, geschweige denn eine Kennzeichenabnahme rechtfertigen, wäre zu Unrecht es zur Beschlagnahme einer „Laserblockeranlage“ gekommen, die zeitnah weiters ausgesprochene Beschlagnahme von Sensoren sei ebenfalls mangels einer rechtlichen Grundlage unrechtmäßig gewesen, hätten sich diese behördlichen Akte nicht nur als rechtswidrig, sondern auch als völlig unverhältnismäßig gezeigt, sei eine Beschlagnahme von § 98 KFG nicht umfasst, wäre auch keinerlei „Gefahr im Verzug“ iSd § 39 Abs 2 VStG vorgelegen, könne gegenständlich zitierte Verfallsbestimmung bloß als administrative Sicherungsmaßnahme beurteilt werden, wären richtiger Weise die Polizeibeamten verpflichtet gewesen, hinsichtlich der technischen Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeuges eine Überprüfung des PKW iSd § 56 KFG anzuordnen.

Darüber hinaus hätte er sich im Verkehrsgeschehen völlig vorschriftsmäßig bewegt und hätte nicht einmal ein begründeter Verdacht dahingehend bestanden, dass die in Rede stehenden technischen Einrichtungen – an dem von ihm gelenkten Fahrzeug angebracht – geeignet gewesen wären, technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu beeinflussen oder zu stören, wäre seine Fahrweise korrekt gewesen.

Es werde daher beantragt, im Zuge einer mündlichen Verhandlung einen Sachverständigen aus dem Bereich der elektronischen Nachrichtentechnik und einen Sachverständigen für Radar- und Lasermessungen beizuziehen, die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung auszusprechen, die Ausfolgung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins anzuordnen und den pauschalen Aufwandersatz zuzusprechen.

Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dieses Rechtsmittel der belangten Behörde – der Bezirkshauptmannschaft Baden – vorgelegt, hat diese eine inhaltlich auch fundierte Gegenschrift erstattet, begehrt, gegenständliche Beschwerde ab- respektive zurückzuweisen und den Beschwerdeführer in den Ersatz der Kosten zu verfällen.

In Hinblick auf gegenständliches Vorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hinsichtlich der genau bezeichneten, am Fahrzeug angebrachten Geräte und Sensoren, seitens eines Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung ein Gutachten eingeholt und kommt dieser zu dem Schluss, dass zum Zeitpunkt seiner Besichtigung des abgestellten Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers und getroffenen Feststellung der zusätzlich verbauten Bauteile, diese Sensoren in Verbindung mit einer Steuereinheit entsprechend einschlägiger, auch im Internet nachweisbarer Bewerbung als „Laserblocker“, Laserlicht mit einer Wellenlänge von 905 nm emittieren, nicht nur Laserlicht empfangen/detektieren.

Die Nachfolgegeneration der von diesem Hersteller beworbenen und am Fahrzeug angebrachten Sensoren der neuen Generation würden Laserlicht ausstrahlen und würden den Vorteil aufweisen, über eine erhöhte Sendeleistung als Sensor zu verfügen, wobei diese Sensoren an die gleiche elektronische Einheit wie die Vorgängergeneration – ALP-Sensoren – anzuschließen waren.

Aus gutachtlicher Sicht stehe fest, dass man mit den Sensoren ALP Laserlicht aussenden könne, welche eine Messung mit einem Lasergeschwindigkeitsmesssystem verhindere, bei Aktivierung dieses Systems eine Fehlermeldung am Lasermessgerät erscheine und eine unmittelbare Messung nicht möglich sei.

 

Aufgrund seiner Fachkunde und den im Internet abrufbaren Beschreibungen der Wirkungsweise der am Fahrzeug verbauten neueren Sensoren ALP-TX sei es äußerst wahrscheinlich, dass diese ebenso Laserlicht mit einer Wellenlänge von 905 nm senden, sohin auch die gleiche Funktion, der Verwendungszweck und die selbe Wirkungsweise wie das ältere Modell haben können.

Dieses Gutachten wurde dem Rechtsvertreter im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, mit ergänzendem Schriftsatz hielt der Rechtsfreund des Beschwerdeführers sein bisheriges Vorbringen und die darin gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht.

Es wurde sohin seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung am 31.01.2020 am Sitz der belangten Behörde durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, sämtlicher darin befindlicher, im Zuge des gesamten Verwaltungsverfahrens erstatteter Befundungen, Gutachten, Stellungnahmen, sowie der Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Rahmen der Unmittelbarkeit, den Ausführungen des Rechtsvertreters, der ihren Rechtsstandpunkt aufrecht haltenden belangten Behörde, sowie insbesondere aufgrund der durchgeführten Einvernahme der an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten D und C erhobenen Beweisergebnisse und steht sohin mit der für das Verwaltungsverfahren – so es sich gegenständlich um Sachverhaltselemente im Rahmen vorliegender Maßnahmenbeschwerde handelt – folgender Sachverhalt als erwiesen fest.

Am 10.06.2019 führten die Polizeibeamten D und C am Standort der Betriebsumkehr *** aus ihrem Dienst-KFZ Lasermessungen hinsichtlich des ankommenden Verkehrs durch.

Während D am Fahrersitz verblieb, wurden die Messungen vom Beifahrersitz aus seitens C durchgeführt.

Gegen 21:00 Uhr, bei leicht dämmrigen Sichtverhältnissen, keinen sonstigen witterungsmäßig bedingten Auffälligkeiten und keinem starken Verkehrsaufkommen, ist es dem das Messgerät ordnungsgemäß bedienenden, im Verkehrsaufsichtsdienst erfahrenen, messenden Polizeibeamten C nicht gelungen, das auf dem äußerst linken Fahrstreifen befindliche, von A gelenkte Kraftfahrzeug, einen PKW der Marke BMW 530d, einer unmittelbar verwertbaren Messung zu unterziehen.

Bei der ordnungsgemäßen Verwendung des geeichten Lasermessgerätes konnte ausschließlich bei diesem anvisierten Kraftfahrzeug erst nach einem Zeitraum von 3 bis 4 Sekunden ein Messergebnis erhoben werden.

Dieses zeitlich stark verzögert ausgeworfene Messergebnis, in Verbindung mit dem verwendeten Steuergerät, gibt einem Lenker die Möglichkeit, ein verbautes „Antilaser“-Gerät bei Bedarf auszuschalten.

Ausschließlich bei an Fahrzeugen verbauten Störsendern kommt es regelmäßig dazu, dass ein Messergebnis gar nicht oder verzögert dem messenden Beamten angezeigt wird.

In Hinblick des festgestellten Umstandes der verzögerten Anzeige des Messergebnisses, damit verbunden die einschlägige berufliche und auch technische Erfahrung der Polizeibeamten, nahmen diese mit ihrem Dienst-KFZ die Nachfahrt auf, weil sie den Verdacht hegten, dass Ursache für die auffällig verzögerte Kenntlichmachung des Messergebnisses der verbotene Einbau eines „Antilaser“-Gerätes sein könne.

Im Zuge des Nachfahrvorganges, des Aufschließens des Polizeidienst-KFZ auf der *** auf gleiche Höhe und der Anweisung an den Lenker, dem Dienst-KFZ zur nächstgelegenen Autobahnabfahrt *** zu folgen, erkannte vom Beifahrersitz aus der Polizeibeamte C den Lenker A, der ihm aufgrund seiner Internetrecherchen, der Website des C, seines Unternehmens und aufgrund der einschlägigen Radartagebucheintragungen, bekannt war.

Das Ableiten des BMW durch die Beamten und die Nachfahrt des von C gelenkten PKW, sich am Beifahrersitz ein Bekannter des Lenkers befand, war völlig problemlos, erfolgte schlussendlich auf der Zufahrtsstraße zur Autobahnpolizeiinspektion *** die Anhaltung des BMW und die Durchführung einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle, wobei C diese Amtshandlung im Beisein seines den Vorgang unmittelbar verfolgenden, wahrnehmenden, Kollegen D führte.

Während C mit der Fahrzeug- und Lenkerkontrolle begann, nahm sein Kollege D durch eine Rundgangskontrolle das äußere Erscheinungsbild des von A gelenkten PKW in Augenschein, um allfällig verbaute Laserblocker zu suchen, waren solche Einrichtungen heckseitig beim BMW ganz offensichtlich angebracht , frontseitig insoweit versteckt montiert, als zwei Sensoren der Firma E an der Vorderseite des BMW im Bereich der wabenmäßig ausgeführten Schürze versteckt waren.

Darüber hinaus waren zwei sogenannte TX-Sensoren erkennbar.

Zwei weitere TX-Sensoren waren heckseitig an der unteren Seite der Schürze verbaut, weiters mittig an der Schürze ein AL-Laserblocker angebracht.

Aufgrund der ihm bekanntgegebenen Feststellungen seines Kollegen nahm C selbst die Fahrzeugfront des BMW in Augenschein und erkannte die angebrachten ***, dabei es sich um Geräte handelt, die rein zum Senden von Lasersignalen dienen.

Zwei solcher neuartigen Sensoren waren frontseitig verbaut, heckseitig zwei weitere baugleiche TX-Sensoren angebracht.

Auch wenn es sich bei diesen Sensoren um solche handelt, die aufgrund ihrer Neuartigkeit seitens des Polizeibeamten C erstmalig verbaut in der Praxis begutachtet wurden, war es für diesen Beamten klar und eindeutig, dass es sich hiebei um Geräte handelt, die Lasermessungen „blocken“ können, dieser Umstand den beiden Beamten zum Zeitpunkt der Amtshandlung bewusst und zweifelsfrei klar waren.

Auch die Abmessungen dieser technischen Geräte ließen zu diesem Zeitpunkt den amtshandelnden Polizeibeamten den Folgeschluss nahelegen, dass es sich hiebei um Antilasersensoren handelt.

Im Zuge dieser Amtshandlung nach Feststellung der nicht serienmäßig angebrachten technischen Geräte am von A gelenkten BMW wurde Letzterer von C aufgefordert, das verbaute Gerät, einen „***“ auszubauen, andernfalls er ihm die Weiterfahrt untersagen müsste.

Die Amtshandlung fand in kühler und überwiegend sachlicher, neutraler Gesprächsatmosphäre statt, keinesfalls seitens der Polizeibeamten gegenüber A eine Äußerung sinngemäß dahingehend getätigt wurde, dass man „endlich den Chef“ erwischt hätte.

Da sich der Lenker A – nach einem zeitnah am Anhalteort geführten Telefonat mit seinem Rechtsvertreter B – weigerte, der Anordnung zum Ausbau zu folgen, wurde ihm seitens C die Weiterfahrt untersagt, die Kennzeichenabnahme schlussendlich durch C persönlich vorgenommen, die Abstellung des BMW auf einem Parkplatz in räumlicher Nähe der Dienststelle der Autobahnpolizeiinspektion *** durchgeführt und die Anlegung von Radklammern veranlasst.

A, in einer seiner beruflichen Tätigkeiten Geschäftsführer der Firma „G“, beschreibt den Gerätebauteil, so wie zum Zeitpunkt der Anhaltung in seinem BMW 530d verbaut, selbst auf seiner Homepage als „Anti-Laser“, genau als „***“.

Im Zuge der Amtshandlung erfolgte die Beschlagnahme des ***-Gerätes, des Steuergeräts, des Bedienelements sowie dreier Stück ***-Sensoren.

Das zu diesem Tatzeitpunkt von A gelenkte Kraftfahrzeug befindet sich noch immer abgestellt auf einem Parkplatz räumlich nahe situiert zur Autobahnpolizeiinspektion ***.

Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht hinsichtlich des durchgeführten umfangreichen Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der Annahme der Richtigkeit der Angaben der unter Wahrheitspflicht stehenden, beruflich einschlägig erfahrenen und besonders geschulten Polizeibeamten D und C, an deren nicht formelhaft vorgebrachten, emotionslosen, nicht abgesprochen klingenden, sachkundigen, im Wesentlichen deckungsgleichen Ausführungen über den Ablauf der Amtshandlung keinerlei Bedenken an der Richtigkeit ihres getätigten, zeugenschaftlichen Angaben, bestehen, die im Rahmen der Unmittelbarkeit getätigten Angaben im Wesentlichen mit den bisherigen zeitnah getroffenen Feststellungen, Ergänzungen und Aussagen der Polizeibeamten in Einklang zu bringen sind, damit auch gut – und sohin als Beweis verwertbar – mit den Ausführungen des Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung in Übereinstimmung stehen und keine Widersprüche aufweisen.

Das Gericht hegt auch keine Zweifel an der objektiven und sachlichen Führung der Amtshandlung durch die Polizeibeamten, dass es sich hiebei doch bei verbaler Kontaktaufnahme gegenständlich um kein emotionsloses Aufeinandertreffen zweier ausgeprägter Persönlichkeiten – des Vertreibers der in Rede stehenden technischen Geräte A und des Polizeibeamten C handelt – ist durchaus schlüssig und nachvollziehbar, wobei die jeweilig doch sensibilisierten, an der Amtshandlung beteiligten Parteien, sich gewisser vereinzelter verbaler Provokationen nicht enthalten konnten, ist dem Gericht logisch und schlüssig nachvollziehbar, führte jedoch mit Sicherheit zu keinen solchen Übersteigerungen der Ausübung der Amtsgewalt, dass von einem allfälligen Missbrauch oder einer Befangenheit in der Person des die Amtshandlung führenden C zu sprechen ist.

Beide Beamten haben sohin auf das Gericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, die weit überdurchschnittliche Sachkunde und das technische Verständnis des Zeugen C dem Gericht in Hinblick einer Vielzahl ähnlich gelagerter Amtshandlungen notorisch ist.

Demgegenüber ist der Rechtfertigung des Beschwerdeführers - seine Verantwortung primär abzielend auf das Bestreiten der getroffenen Feststellungen durch den amtshandelnden Polizeibeamten – kein erhöhter Glaubheitswert beizumessen.

Im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht wäre es an A gelegen, von sich aus selbst sein technisches Wissen über die Funktionsweise der von ihm gehandelten vertretenen technischen Hilfsgeräte darzulegen und sich nicht nur auf das von ihm gestellte Angebot der Einholung technischer Sachverständigengutachten zurückzuziehen.

Dem Gericht erscheint es äußerst unglaubwürdig, dass A im Zuge der als erwiesen so abgelaufenen Amtshandlung sich so „blauäugig“ verantwortete.

Es ist dem Gericht nicht verständlich, dies allein aufgrund durchgeführter Internetrecherchen, dass A in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer dieses sich mit einschlägigen technischen Geräten befassenden Unternehmens nicht aktiver zur Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes, auf dem die nunmehr bekämpfte Maßnahmenbeschwerde basiert, beitragen will.

Inwieweit hier diese seine Verantwortung, mangelnde Mitwirkung in Verbindung mit dem zeitnah geführten Telefongespräch mit seinem Rechtsvertreter und der ihm damit vorgeschlagenen Verhaltensweise abzielt, kann seitens des Gerichtes nur gemutmaßt werden und findet sohin keinen Einfluss in die Beweiswürdigung.

Es ist allerdings durchaus lebensnah, dass hier seitens des Beschwerdeführers in Absprache mit seinem Rechtsvertreter versucht wird einen Präzedenzfall zu konstruieren, um allfällig – nicht denkunmöglich – im Rahmen der Amtshaftung das Verfahren kulminieren zu lassen.

Das umfangreiche Vorbringen des Rechtsvertreters, verbunden mit vorliegenden Beweisanträgen, ist ebenfalls nicht geeignet, zu einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage – gegenständlich ausschließlich zur Frage der rechtmäßig ausgeübten verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt - zu führen, erübrigen sich aus diesem Titel heraus die Einholung weiterer Sachverständigengutachten, die Einvernahme weiterer allfälliger Zeugen, und sind sämtlich gestellte Beweisanträge – überwiegend handelt es sich hier um unzulässige Erkundungsbeweise – in keinster Weise geeignet, auch ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung zu einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage zur allein strittigen Frage der Rechtsmäßigkeit der Abnahme der Kennzeichentafeln, des Zulassungsscheins, der Anlegung von Radklammern, der Untersagung der Weiterfahrt sowie der Beschlagnahme von elektronischen Geräten zu führen.

Das Gericht konnte sich daher ein klares Bild über die für die verfahrensrelevante Frage der ausgeübten verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt im Umfang der wesentlichen Sachverhaltselemente machen.

Allfällige weitere gestellten, auch amtswegige Beweisaufnahmen, konnten sohin unterbleiben, dies ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.

Rechtlich folgt daher:

Vorliegende Maßnahmenbeschwerde – so sich schriftliches Vorbringen auf diese bezieht – erweist sich rechtlich als

v ö l l i g v e r f e h l t.

I.

Bevor seitens des Gerichtes dahingehend nähere rechtliche Ausführungen getroffen werden, ist festzuhalten, dass es sich bei vorliegender Maßnahmenbeschwerde nicht nur um solche schriftlichen Ausführungen, verbunden mit Beweisanboten und Anträgen handelt, die als solche rechtsrelevant zur ausschließlich zu prüfenden Frage der Rechtsmäßigkeit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dienlich sind.

Der Beschwerdeführer, respektive sein Vertreter, vermengen in vorliegender Beschwerde Vorbringen und Beweisanträge allenfalls zur Frage eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens, erfasst gegenständliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kein Eingehen auf rechtliches Vorbringen, welches bspw. ausschließlich nach dem Kraftfahrgesetz einer rechtlichen Klärung oder Prüfung zu unterziehen ist.

II.

Vorweg ist anzuführen, dass entgegen der schriftlich dargelegten Rechtsansicht sehr wohl vom Begriff der „Gefahr in Verzug“ gemäß § 39 Abs 2 VStG zu sprechen ist, wie dies auch in ständiger VwGH-Judikatur dargelegt wird (vgl. bspw. VwGH vom 05.03.1997, 1997/01/2294/03/02901 u.a.).

III.

Die vorliegendenfalls bekämpften Einzelakte der amtshandelnden Polizeibeamten sind rechtlich als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten, liegt sohin gegenständlich ein Akt eines Verwaltungsorgans vor, welcher mittels vorliegender Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzt wurde, und sohin als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt – im Außenverhältnis – anzusehen ist.

Gegenständlicher verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt- und Befehlsakt, die einzeln angeführten Teilakte, als Ganzes rechtlich zu werten sind, ist unmittelbar ergangen und ist dieser Amtshandlung rechtsfeststellende bzw. rechtserzeugende Wirkung beizumessen.

Es liegt gegenständlich sohin ein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch vor, welcher über das bloße Androhen einer Maßnahme hinausgeht.

Es ist auch vorliegendenfalls im Handeln der Polizeibeamten von einem Befehlsakt auszugehen, dass diese Anordnungen als mündlich geäußerte Ge- und Verbote in Erscheinung traten, dahingehend – unbekämpft geblieben – keinerlei Zweifel im Rahmen der Beweiswürdigung feststeht.

Sohin ist das Vorbringen der Behauptung rechtswidrigen, unangemessenen und überzogenen exzessiven Verhaltens der handelnden Polizeibeamten in materiell-rechtlicher Hinsicht inhaltlich einer Prüfung zu unterziehen, und lässt aufgrund des durchgeführten, keine entscheidungsrelevanten Fragen offen lassenden Beweisverfahrens und der darauf fußenden Beweisergebnisse – erhoben unter Anwendung der der österreichischen Rechtsordnung innewohnenden Beweislastregeln – und der darauf fußenden Beweisergebnisse, den allein zulässigen rechtmäßigen Schluss zu, dass durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt keinerlei Verletzung – schon gar nicht in Hinblick auf das Eigentum – in der Person des Beschwerdeführers A in seinen Rechten durch gegenständliche Amtshandlung durch die amtsführenden Polizeibeamten erfolgt ist.

Die von gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde betroffenen Beamten haben ihre Amtshandlung weder mit rechtswidrigen Elementen versehen, noch haben sie – überschießend oder unverhältnismäßig situationsbedingt – bezogen auf gegenständliche Amtshandlung – agiert oder reagiert.

Alleine in Hinblick auf die unmittelbar zweifelsfrei im Zuge der Amtshandlung gewonnenen Feststellungen, aktenmäßig dokumentiert, der einschlägigen Sachkunde, der verbauten, den Beamten aus ihrer beruflichen Praxis bekannten technischen Geräte, verbunden mit dem Internetauftritt der Firma des Beschwerdeführers – bezogen auf gegenständliche Sensoren – waren die gesetzten Maßnahmen im Rahmen der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt vollumfänglich

r e c h t s k o n f o r m.

Die die Amtshandlung führenden Polizeibeamten waren sehr wohl entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers berechtigt, nach erfolgloser Anordnung des Ausbaus von technischen Geräten die Kennzeichentafeln abzunehmen, den Zulassungsschein einzubehalten, elektronische Geräte zu beschlagnahmen und Radklammern – als Sicherungsmaßnahme gegen unberechtigte Weiterfahrt – an diesem in Rede stehenden Kraftfahrzeug anzubringen.

Die Rechtskonformität des Verhaltens der Beamten ergibt sich insbesondere aus der Bestimmung des § 98a Abs 1 KFG, wonach Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, an Kraftfahrzeugen weder angebracht noch in solchen mitgeführt werden dürfen.

IV.

Abs 3 leg. cit. normiert, dass für den Fall, dass die in Abs 1 leg.cit beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt werden, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt sind, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind, wobei diese Geräte für verfallen zu erklären sind.

In Hinblick auf die Weigerung des Lenkers A, die diesbezüglichen Teile der Geräte auszubauen, ergibt sich die Rechtmäßigkeit der gesetzten, als angemessen und nicht überschießend zu bezeichnenden Zwangsmaßnahmen der Beamten.

Entgegen der Rechtsansicht, inhaltlich in gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde geäußert, ist für die Zulässigkeit der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unter Beachtung der Bestimmung des § 98a KFG nicht der Umstand, relevant, dass es sich bei den beschlagnahmten Geräten um solche handelt muss, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört wurden.

Dabei wird übersehen, dass der Gesetzgeber ausschließlich von einer „Kann-Bestimmung“ ausgeht und auf Basis dieser gegenständlich die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahmen bei vorliegender bekämpfter Amtshandlung einer Überprüfung zu unterziehen ist.

Da für das Gericht als erwiesen feststeht, dass in Hinblick eines korrekten Messvorganges mit einem ordnungsgemäß bedienten geeichten Messgerät durch einen dazu behördlich ermächtigten, im Verkehrsaufsichtsdienst erfahrenen, besonders geschulten Beamten lediglich ein Messergebnis zu erzielen war, welches erst rund 3 bis 4 Sekunden nach der Messung am Display aufscheint und dies – dabei ist keine besondere Sachkunde erforderlich, sondern ist dies auch dem Gericht notorisch – es sich um einen geradezu typischen Umstand handelt, der den Verbau eines der Bestimmung des § 98a Abs 1 KFG zu unterstellenden technischen Gerätes geradezu vermuten lässt, ist diese Schlussfolgerung durch die den Messvorgang durchführenden Beamten geradezu zwingend, dass die verzögerte Messung kausal rückführbar ist auf den gesetzwidrigen und unzulässigen Einbau von Geräten, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können.

Dass diese obzitierte vertretbare Annahme der Beamten im Zuge der Amtshandlung bei Inaugenscheinnahme der am PKW des Beschwerdeführers verbauten technischen Geräte sich erhärtet, ja geradezu die Annahme zu einer an der Grenze des Erwiesenseins liegenden Vermutung bringt, und den Verdacht bestärkt, ist logisch, schlüssig, nachvollziehbar und als erwiesen anzusehen.

Dass sich die einschlägig beruflich erfahrenen Polizeibeamten mit der lapidaren Antwort des Beschwerdeführers, es handle sich bei den verbauten Sensoren um „Laserdetektoren“, nicht zufrieden gaben, ist für jeden vernunftbegabten Menschen logisch nachvollziehbar.

Auch in Hinblick auf die Art der zusätzlich verbauten Geräte, deren Zahl, deren Anbringung, deren Ausrichtung, war für die vor Ort handelnden Beamten offensichtlich, dass die im gegenständlichen Fall ausschließlich verzögerte nicht verwertbare Messung von einem in diesem gemessenen Fahrzeug befindlichen Laserblocker verursacht war.

Diese lebensnahe Vermutung steigerte sich nachvollziehbar zur Gewissheit bei Inaugenscheinnahme der im Fahrzeuginneren angebrachten technischen Geräte.

In diesem Zusammenhang ist auch davon zu sprechen, dass den Beamten aufgrund ihrer Sachkunde die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bekannt war, wonach allein schon der Einbau von Radar- bzw. Laserblockern zur Strafbarkeit genügt (vgl. VwGH vom 17.06.2019, Ra 2019/02/0069).

Sohin sind die von dieser Maßnahmenbeschwerde betroffenen, namentlich genannten, Polizeibeamten völlig zu Recht von einer vorliegenden Übertretung der Bestimmung des § 98a KFG durch den Lenker A ausgegangen, war die Anordnung von Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt und Sicherung der Einhaltung dieser Anordnung angezeigt, zumal sich der Beschwerdeführer – ganz offensichtlich über telefonisches Anraten seines kontaktierten Rechtsvertreters – nicht dazu bereit erklärte, auch nur das Steuerungsgerät auszubauen.

V.

Somit lag für die Beamten ein durchaus begründeter Verdacht vor, dass in dem im Zuge der Verkehrsanhaltung überprüften PKW Geräte und Gegenstände iSd § 98a Abs 1 KFG angebracht waren, und es sich somit bei der Kennzeichenabnahme und Abnahme des Zulassungsscheins, verbunden mit der Beschlagnahme von elektronischen Geräten, Untersagung der Weiterfahrt und zur Sicherung dieser Anordnung angebrachten Radklammern, es sich um keinesfalls überschießende, sondern um situationsbezogen angepasste, um die gelindesten Mittel, handelt.

VI.

Entgegen dem Vorbringen erweist sich auch die Beschlagnahme der im Fahrzeug verbauten Geräte als rechtskonform:

Der in § 98a Abs 3 KFG normierte „Verfall“ hat Doppelcharakter, dienen einerseits als Strafe für ein deliktisches Verhalten und andererseits als Sicherungsmaßnahme zur Abwehr von Gefahren.

Der in § 98a Abs 3 zweiter Satz KFG genannte Verfall bezieht sich auf den ersten Satz von Abs 3 leg. cit.

Sohin ist der in dieser Gesetzesbestimmung normierte „Verfall“ immer in Zusammenhang mit der Verwaltungsübertretung anzusehen, setzt er eine Übertretung voraus und ist auch als Strafe zu verstehen, weshalb die Bestimmungen der §§ 17, 18 und 39 VStG zur Anwendung kommen.

VII.

So in der Argumentation der Maßnahmenbeschwerde auch die Nichtanwendbarkeit der Bestimmung des § 98a KFG in § 134 leg. cit. aufgezeigt werden soll, dass diese Bestimmungen des § 98 nicht unter § 134 KFG zu subsumieren sind, ist dieser Rechtsansicht gleichfalls nicht zu folgen, weil § 134 KFG wohl Strafbestimmungen festlegt, dies aber nicht unter taxativer Aufzählung aller denkmöglicher Verstöße, sondern normiert einen Strafrahmen bei Zuwiderhandlungen gegen das KFG, gegen die auf dieser Basis erlassenen Verordnungen.

Da zweifelsfrei der Verfall in § 98a KFG auch als Strafe konzipiert ist, kommen sohin – wie aus obigen rechtlichen Ausführungen erhellt – die Regelungen der §§ 17, 18 und 39 VStG zur Anwendung und schließt sich diesbezüglich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Rechtsansicht der belangten Behörde im Rahmen ihrer erstatteten Gegenschrift an.

VIII.

Darüber hinaus konnten die amtshandelnden Polizeiorgane vor Ort vom Vorliegen der Gefahr im Verzug zu Recht ausgehen, weil insbesondere der die Amtshandlung führende C aufgrund seines umfangreichen, einschlägigen Fachwissens daraus schließen durfte, ja bezogen auf die Person des beamtshandelten Lenkers ausgehen musste, dass sich Steuergeräte von Radar- oder Laserblockern auf vielfältige Weise, mühelos und später nicht nachvollziehbar sperren bzw. entsperren lassen und die Situation vor Ort in Hinblick auf die Lenkerpersönlichkeit und des offenbar „gelockten Systems“ – die Möglichkeit vorhanden – diese Annahme des Vorliegens von Gefahr im Verzug exemplarisch verdeutlichte.

Somit stützen sich die gegenständlich erfolgten Beschlagnahmen zu Recht auf die Bestimmung des § 39 Abs 2 VStG.

IX.

Es war somit gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde jeglicher Erfolg zu versagen, gründet sich der Kostenausspruch auf die spruchgenannten Gesetzesstellen.

X.

Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu dieser Rechtsproblematik, insbesondere auch zur Frage der Beweiswürdigung, eine gesicherte, als einheitlich anzusehende Judikatur des Höchstgerichtes – insbesondere zur Verhältnismäßigkeit – vorliegt, und gegenständliches Erkenntnis nicht von Letztgenannter abweicht.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Radar- und Laserblocker; Beschlagnahme; Verfall;

Anmerkung

VwGH 19.07.2021, Ra 2020/02/0084-10, Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.32.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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