RS Lvwg 2020/4/10 LVwG-AV-866/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.04.2020

Norm

StVO 1960 §82 Abs1
StVO 1960 §82 Abs5
StVO 1960 §83 Abs1

Rechtssatz

§ 82 Abs5 StVO schützt zunächst die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs. Es ist aber auch zu beachten, ob das vorhandene Parkraumdefizit eine wesentliche Beeinträchtigung der Flüssigkeit des fließenden Verkehrs bewirkt (VwGH 2007/05/0204).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; straßenpolizeiliche Bewilligung; Schanigarten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.866.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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