Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.04.2020Norm
StVO 1960 §82 Abs1Rechtssatz
§ 82 Abs5 StVO schützt zunächst die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs. Es ist aber auch zu beachten, ob das vorhandene Parkraumdefizit eine wesentliche Beeinträchtigung der Flüssigkeit des fließenden Verkehrs bewirkt (VwGH 2007/05/0204).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; straßenpolizeiliche Bewilligung; Schanigarten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.866.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020