Entscheidungsdatum
10.04.2020Norm
StVO 1960 §82 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16.07.2018, ***, betreffend Ansuchen um straßenpolizeiliche Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Darüber hinaus fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in dieser Beschwerdesache den folgenden Beschluss:
3. Dem Beschwerdeführer werden gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG sowie § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) für die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 11.10.2019 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 Kommissionsgebühren in der Höhe von 165,60 Euro auferlegt. Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution mit beiliegendem Zahlschein zu bezahlen.
4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 und 9 B-VG iVm § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.07.2018, ***, wurde das Begehren des nunmehrigen Beschwerdeführers auf straßenpolizeiliche Bewilligung gemäß § 82 Abs 1 und Abs 5 StVO für die Errichtung und den Betrieb eines Schanigartens für das Gastgewerbelokal in ***, ***, jährlich im Zeitraum zwischen 01.03. und 15.11. auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich auf Parkplätzen an der ***, abgewiesen.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit Hilfe des beigezogenen verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens und dem vorgenommenen Lokalaugenschein davon auszugehen sei, dass durch die Errichtung des Schanigartens und dem damit einhergehenden Verlust von vier Parkplätzen, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt werde.
Weiters würden durch die Errichtung eines Gastgartens die derzeit 34 vorhandenen Verabreichungsplätze im bestehenden Lokal um 40 erhöht, d.h. mehr als verdoppelt, sodass durch den Entfall von vier Stellplätzen bei gleichzeitig höherer Kundenfrequenz im Lokal mit einer zunehmenden Verschärfung der ohnehin schon angespannten Parkplatzsituation zu rechnen sei.
In dieser ohnehin bereits angespannten Parkplatzsituation im Ortszentrum von *** käme es durch den Wegfall der vier Parkplätze zu vermehrten Suchfahrten. Dadurch sei die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gerade der stärkst frequentierten Straßenabschnitte, nämlich die *** zwischen *** und *** sowie die *** zwischen *** und ***, wesentlich beeinträchtigt. Insbesondere abends und an Wochenenden seien in diesem Bereich zu wenige Stellplätze vorhanden.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass durch die Errichtung des Schanigartens keine hinreichende Mehrbelastung für den Verkehr einhergehen würde. Im Übrigen käme es zu keiner Verdoppelung der Verabreichungsplätze, weil die Plätze im Schanigarten nur bei Schönwetter genutzt werden könnten, es bei Schlechtwetter jedoch bei den (angenommenen) 34 Verabreichungsplätzen bleiben würde. Bei Schönwetter komme es lediglich zu einer Verlagerung der genutzten Verabreichungsplätze vom Innenbereich in den Schanigarten, wodurch die tatsächlich belegten Verabreichungsplätze bloß um einige wenige ansteigen würden. Eine Verdoppelung fände außerdem deshalb nicht statt, zumal die betrieblichen Rahmenbedingungen (Personal etc.) nicht auf diese Betriebsgröße ausgelegt seien und der Innenbereich bei Gastgartenbetrieb geschlossen werden könne.
Die belangte Behörde habe keine Erhebungen zur Parkplatzsituation an Wochenenden und am Abend angestellt, sondern habe sich diese lediglich auf den Lokalaugenschein am Mittwoch den 04.04.2018 um ca. 09:00 Uhr bezogen, was unzureichend sei. Darüber hinaus gebe es keine Ausführungen, warum es aufgrund des Verlustes von Stellplätzen an der Landstraße zu vermehrten Suchfahrten kommen solle, wenn die Landstraße ohnehin von allen potentiellen Besuchern befahren werden würde.
Hinsichtlich der Parkplatzsituation werde ein Privatsachverständigengutachten eingeholt und vorgelegt. In diesem komme der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es aufgrund des Vorhandenseins von freien Stellplätzen im nahen Umfeld nur ein geringes zusätzliches Verkehrsaufkommen an der benachbarten Kreuzung und im angrenzenden Straßennetz komme. Die Verkehrszunahmen durch die Umnutzung der Stellplätze liege unter 1 % des Tagesverkehrs an der angrenzenden Kreuzung. Die Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs werde durch die erwartete Verkehrszunahme nicht relevant beeinträchtigt.
Abschließend könne nicht normkonformes Verhalten von Verkehrsteilnehmern nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Würdigung des avisierten (Privat-) Sachverständigengutachtens und danach die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Bewilligung erteilt werde, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.08.2018 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23.08.2018 das in der Beschwerde erwähnte Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Verkehrsplanung C „Zur Erlangung einer Bewilligung für einen Gastgarten in der *** in ***“ vom August 2018 übermittelt.
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat im Rahmen seines Ermittlungsverfahrens ein ergänzendes verkehrstechnisches Amtssachverständigengutachten unter Berücksichtigung des vorgelegten Privatgutachtens eingeholt, welches mit Schreiben vom 16.07.2019, ***, vorgelegt wurde.
In weiterer Folge wurde am 11.10.2019 am Gemeindeamt in *** eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters durchgeführt, das ergänzend eingeholte verkehrstechnische Gutachten, welches den Verfahrensparteien bereits mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt worden war, verlesen und mit dem ebenfalls anwesenden Amtssachverständigen für Verkehrstechnik D erörtert. Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des unbedenklichen, Bezug habenden Aktes der belangen Behörde, Vornahme eines Ortsaugenscheine und Befragung des Beschwerdeführers sowie des Kommandanten der Polizeiinspektion ***, E.
Der Beschwerdeführer brachte über seine rechtsfreundliche Vertretung in der Verhandlung ergänzend vor, dass im Zuge der Erhebungen zur Erstellung des Privatgutachtens zu jeder Zeit im Erhebungsgebiet freie Stellplätze festgestellt worden seien. Die gegenständlichen vier Abstellplätze, welche aufgrund der Errichtung des Schanigartens wegfallen würden, befänden sich abseits der Hauptverkehrsrelation. Der Hauptzustrom von Besuchern des nahegelegenen *** würde aus Richtung Norden bzw. Westen erfolgen. Darauf würde auch das vorhandene Parkleitsystem hinweisen. Die Flüssigkeit des Verkehrs im Bereich des geplanten Gastgartens werde durch die dort vorhandene Verkehrsampel gesteuert. Durch den Wegfall der Parkplätze ergebe sich zudem ein positiver Einfluss auf die Flüssigkeit des Verkehrs, da insbesondere durch die Ausparkvorgänge derzeit eine Störung des Verkehrsflusses im Kreuzungsbereich bewirkt werde.
Seitens des Beschwerdeführers wurde nach Darstellung der Verkehrssituation im verfahrensgegenständlichen Bereich durch E eingestanden, es sei sicherlich unbestritten, dass die Parkplatzsituation insbesondere an Sonntagen manchmal katastrophal sei. Trotzdem sei er der Ansicht, dass der Wegfall der vier Parkplätze im beantragten Bereich zumindest keine wesentlichen zusätzlichen Beeinträchtigungen der von der StVO geschützten Interessen zeitigen würde.
Die Vertreterin der belangten Behörde brachte ergänzend vor, dass bei Verwirklichung des eingereichten Projekts durchaus die Flüssigkeit des Verkehrs im Kreuzungsbereich beeinträchtigt werde, da insbesondere Fahrzeuglenker, die nach freien Parkplätzen Ausschau halten, langsamer unterwegs seien. Dies habe Auswirkungen auf die Räumzeit im Kreuzungsbereich.
Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde:
Der Beschwerdeführer ist Vermieter eines Gastgewerbelokales mit insgesamt 34 Verabreichungsplätzen in ***, *** (***). Das Lokal befindet sich direkt an der Kreuzung *** und der *** (***).
Mit Schreiben vom 06.02.2018 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage von Plänen die Bewilligung gemäß § 82 StVO für die Errichtung eines Schanigartens, jährlich im Zeitraum zwischen 01.03. und 15.11., auf einer öffentlichen Verkehrsfläche vor diesem Gastgewerbelokal, nämlich auf Parkplätzen an der ***, beantragt.
Bei dieser Kreuzung im Bereich des beantragten Schanigartens handelt es sich um die Kreuzung mit der höchsten Verkehrsfrequenz im Ortszentrum von ***. Betroffen sind dabei zwei Landesstraßen (*** und ***) sowie die Gemeindestraße ***, über die die Zufahrt zum *** und zum *** erfolgt. Der *** kommt aufgrund der Verbindungsfunktion zur Bundesstraße *** (***) eine zwischenörtliche bzw. regionale Funktion als Verkehrsträger zu.
Die Kreuzung ist mit einer Verkehrslichtsignalanlage (VLSA) geregelt und über alle Äste mit Schutzwegen markiert. Die Regelung der VLSA berücksichtigt den ausgeprägten Übereckverkehr im Zuge der *** durch gesonderte Phasen. Von der Gemeindestraße *** kommend darf nicht nach links in die *** abgebogen werden. Dadurch werden Stauerscheinungen vermieden.
Der vom Beschwerdeführer geplante Schanigarten soll an der Nordseite der *** (***) vor dem Haus *** errichtet werden und über 40 Verabreichungsplätze verfügen. Konkret soll dieser östlich der Grünfläche, die sich im Kreuzungsbereich mit der *** befindet, und dem Parkstreifen, auf welchem das kundgemachte Halte- und Parkverbot, ausgenommen für Menschen mit Behinderungen, angebracht ist, errichtet werden. Mit der begehrten Bewilligung werden vier Parkplätze in Anspruch genommen. Der Gehsteig wird dabei nicht beansprucht.
Am 04.04.2018 (Mittwoch werktags) standen um ca. 09:00 Uhr von 85 erhobenen Abstellmöglichkeiten, 15 zur Verfügung (Ortsaugenschein der belangten Behörde). Dies entspricht einem Anteil an freien Stellplätzen von etwa 18 %. Die Auslastung der Parkmöglichkeiten betrug somit 82 %.
Unter Annahme eines Abzugs von vier Parkplätzen, im Zuge der Errichtung des gegenständlichen Schanigartens, bestünden nach obiger Berechnung 81 Gesamtabstellplätze. Um die vier wegfallenden Parkplätze reduzieren sich die zur Verfügung stehenden Abstellmöglichkeiten ebenfalls, somit von 15 auf 11, da durch die Reduktion der Gesamtabstellplätze, die Fahrzeuge auf die restlich zur Verfügung stehenden Parkplätze ausweichen müssten. Nach dieser Berechnung ergibt sich ein Anteil an freien Stellplätzen von etwa 14 %. Die Auslastung der Parkmöglichkeiten betrug an diesem Tag somit 86 %.
Durch den Wegfall von vier Stellplätzen ergibt sich nach obiger Berechnung ein Zuwachs von 4 % der Gesamtauslastung der Parkraummöglichkeiten von ursprünglich 82 % auf 86 %.
An folgenden Tagen und Uhrzeiten gestaltete sich die Auslastung von insgesamt 260 erhobenen Abstellmöglichkeiten wie folgt:
Erhebungstag
Uhrzeit von
Uhrzeit bis
Freie Stellplätze absolut
Freie Stellplätze in Prozent
Gesamtauslastung in Prozent
Mi. 08.08.18
18:30
19:00
23
9 %
91 %
Sa. 11.08.18
17:30
18:00
18
7 %
93 %
18:30
19:00
25
10 %
90 %
20:00
20:30
63
24 %
76 %
So. 12.08.18
12:00
12:30
21
8 %
92 %
18:00
18:30
16
6 %
94 %
Mo. 13.08.18
10:30
11:00
60
23 %
77 %
Auf den Durchschnitt gerechnet ((23+18+25+63+21+16+60) / 7), standen somit absolut etwa 32 freie Stellplätze zur Verfügung. In Prozent ergibt dies einen Wert von etwa 12 %. Die Gesamtauslastung betrug somit durchschnittlich 88 %.
Unter Annahme eines Abzugs von vier Parkplätzen, im Zuge der Errichtung des gegenständlichen Schanigartens, bestehen nach obiger Berechnung statt 260 nur noch 256 Gesamtabstellplätze. Um die vier wegfallenden Parkplätze reduzieren sich auch die zur Verfügung stehenden Abstellmöglichkeiten, da durch die Reduktion der Gesamtabstellplätze die Fahrzeuge auf die restlich zur Verfügung stehenden Parkplätze ausweichen müssen. Im Durchschnitt sind dies statt 32 nunmehr 28 freie Stellplätze. Danach ergibt sich ein durchschnittlicher Anteil an freien Stellplätzen von etwa 10 % statt ursprünglich 12 %. Die Auslastung der Parkmöglichkeiten beträgt dabei durchschnittlich etwa 90 %.
Durch den Wegfall von vier Stellplätzen ergibt sich nach obiger Berechnung ein durchschnittlicher Zuwachs von etwa 2 % der Gesamtauslastung der Parkraummöglichkeiten von 88 % auf 90 %.
Am 11.10.2019 zwischen 09:50 Uhr und 10:15 Uhr (Zeit des verwaltungsgerichtlichen Ortsaugenscheins) waren im Zuge der *** zwischen der Kreuzung mit der *** und der *** (= Verlängerung der *** *** Richtung Norden) sämtliche Stellplätze bis auf einen belegt. Gleiches bestand für den Ast der **** zwischen der Kreuzung mit der *** und dem Übergang zum ***. Im Zuge der *** waren zwischen der Kreuzung mit der *** und der *** und der Einmündung in den *** zwischen einem bis drei Stellplätze frei. Am westlichen Ast der *** etwa zwischen der Kreuzung mit der *** und dem *** waren die vorhandenen Längsparkstreifen beidseits der *** teilweise belegt.
Der Parkplatzdruck an der gegenständlichen Kreuzung, welche im Ortszentrum *** liegt, ist insbesondere bei entsprechendem Ausflugswetter enorm. Dabei ist insbesondere an Sonntagen die Parkplatzsituation äußerst angespannt. Die derzeit zur Verfügung stehenden Parkplätze im Zentrum sind dabei mehr als ausgelastet. Dies führt auch dazu, dass mehrfach Fahrzeuge verkehrswidrig abgestellt werden, wie beispielsweise durch Missachtung von Halte- und Parkverboten.
Der derzeit bestehende Parkplatzdruck wird zusätzlich durch Veranstaltungen, wie insbesondere Ritterfeste, Laufveranstaltungen, Messen, Hochzeiten oder Theatervorstellungen verschärft. Die Verkehrssituation hat sich in den letzten Jahren zusätzlich verschlechtert, weil solche Veranstaltungen stetig zunahmen.
Zusätzlich wurden bei den Eissalons im Kreuzungsbereich ***/*** Fahrzeuge vermehrt in zweiter Spur oder am Gehsteig abgestellt, damit sich die Insassen dieser Fahrzeuge ein Eis kaufen konnten.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich dabei auf die nachstehende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Beschaffenheit des Lokals, der Planung des Schanigartens, sowie zu den örtlichen Gegebenheiten ergaben sich unter anderem aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den diesbezüglichen übereinstimmenden punktuellen Angaben aus den drei vorliegenden Gutachten und den durchgeführten Ortsaugenscheinen.
Hinsichtlich der Verkehrsauslastung der *** und deren Verbindungsfunktion zur Bundesstraße *** (***) als zwischenörtlicher bzw. regionaler Verkehrsträger, war dem Gutachten des D zu folgen. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten ging auf diesen wesentlichen Umstand nicht ein, obwohl diese Funktion für die Bewertung des Verkehrsflusses wichtig ist, da sich aufgrund dieser Eigenschaft der dortige Verkehr durch den Wegfall von vier Stellplätzen erhöhen würde.
Die Berechnungen zur Gesamtauslastung in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen, ließen sich problemlos aus den jeweiligen Gutachten des F (verkehrstechnischer Amtssachverständiger im Verfahren der belangten Behörde) und des C ableiten. Die darin nicht explizit erwähnten Auslastungen leiteten sich aus den jeweiligen Ortsaugenscheinen vom 04.04.2018 und vom 11.10.2019 ab.
Allen drei vorliegenden Gutachten konnte entnommen werden, dass durch den Wegfall von vier Stellplätzen zur Errichtung des gegenständlichen Schanigartens zusätzlicher Parkplatzsuchverkehr geschaffen würde.
Unabhängig davon, ob nunmehr 85 oder 260 verfügbare Parkplätze in die jeweilige Berechnung Einfluss gefunden haben, konnte stets eine enorme Auslastung der an das Lokal angrenzenden Parkplatzkapazitäten festgestellt werden. Im vorgelegten Privatgutachten, bei welchem von 260 Parkplätzen ausgegangen wurde, war die Gesamtauslastung – vor Errichtung des Schanigartens – mit durchschnittlich 88 % und in Spitzenzeiten sogar mit 94 % im Vergleich zu den anderen Gutachten sogar am höchsten. Bei der Auslastung am Samstag den 11.08.2018 zwischen 20:00 und 20:30 Uhr mit nur 76 % handelte es sich im Vergleich zu anderen Erhebungszeiträumen um eine Ausnahme.
Der Aussage im Privatgutachten, dass die Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Errichtung des Schanigartens und dem damit zusammenhängenden Wegfall von vier Stellplätzen durch die erwartete Verkehrszunahme nicht relevant beeinträchtigt werden würde, kann das erkennende Gericht nicht folgen. Diese Aussage bildet in ihrem Kern eine rechtliche Beurteilung, die ausschließlich dem erkennenden Gericht obliegt, weshalb sie außer Acht zu bleiben hatte. Auf diese wird daher in der rechtlichen Beurteilung im Detail eingegangen.
Die Feststellungen zum Parkplatzdruck an der gegenständlichen Kreuzung, insbesondere an Sonntagen, konnten der glaubwürdigen Aussage des E entnommen werden. Dessen Schilderungen zur Verkehrsproblematik im verfahrensgegenständlichen Bereich waren insbesondere auch deshalb wertvoll, da dieser aufgrund seiner jahrelangen beruflichen Tätigkeit in *** detaillierte Wahrnehmungen zur Parkplatzsituation und deren Entwicklung in den vergangenen Jahren hatte.
Schließlich wurde diese Darstellung auch vom Beschwerdeführer selbst in seiner Aussage vor dem erkennenden Gericht gestützt, welche diese nur noch mehr bekräftigte. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass es unbestritten ist, dass die Parkplatzsituation insbesondere an Sonntagen manchmal katastrophal ist und es auch zu den von E geschilderten Situationen (gemeint: Verstöße gegen die StVO) kommt.
Die Schilderungen zu den verkehrswidrigen Verhalten von Verkehrsteilnehmern hatten in diesem Zusammenhang hinreichende Indizwirkung, um die Feststellungen zur schlechten Parkplatzsituation nur noch mehr zu bekräftigen.
Auch, dass sich die Parkplatzsituation in den letzten Jahren verschlechtert hatte, konnte anhand der Aussage des E in die gerichtlichen Feststellungen Einfluss finden.
Die übrigen (unstrittigen) Feststellungen, welche in der Beweiswürdigung nicht explizit angeführt wurden, stützen sich auf den vorliegenden unbedenklichen Verwaltungsakt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu in rechtlicher Hinsicht Nachfolgendes erwogen:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls - zufolge § 31 Abs 1 VwGVG – mit Beschluss.
Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
§ 82 StVO lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Für die Benutzung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
(…).
(3) Eine Bewilligung nach Abs 1 ist nicht erforderlich
a) für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,
b) für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird,
c) für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,
d) für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,
e) für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (§ 86),
f) für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zu Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.
(4) Eine Bewilligung nach Abs 1 ist ferner nicht erforderlich für geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z.B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist (§§ 23 und 24)
(5) Die Bewilligung nach Abs 1 ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
(…).
§ 83 StVO lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 82 Abs 5) liegt insbesondere vor, wenn
a) die Straße beschädigt wird,
b) die Straßenbeleuchtung und die Straßen- oder Hausbezeichnungstafeln verdeckt werden,
c) sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2,20 m über dem Gehsteig und 4,50 m über der Fahrbahn befinden,
d) die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind.
(…).
Dass für das gegenständlich geplante Vorhaben (Bau eines Schanigartens auf Parkplätzen) eine Bewilligungspflicht iSd § 82 Abs 1 StVO besteht, ergibt sich aus dem Gesetzestext, weil insbesondere keine Ausnahmeregelungen greifen (Abs 2 und 5 leg cit).
Ein in § 83 Abs 1 StVO explizit genannter Versagungsgrund liegt hier nicht vor. Festzuhalten ist jedoch, dass diese Aufzählung keine erschöpfende ist, was sich schon rein aus dem Wortlaut „insbesondere“ erschließt (vgl. VwGH 2009/02/0233).
Somit ist zu prüfen, ob durch die geplante Errichtung des gegenständlichen Schanigartens gemäß § 82 Abs 5 StVO und dessen Benützung, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird. Insofern keine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist die Bewilligung zu erteilen.
Allerdings kann die Errichtung des geplanten Schanigartens eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, der Leichtigkeit und der Flüssigkeit des Verkehrs darstellen. Die Beeinträchtigung muss sich dabei nicht auf alle drei Aspekte beziehen. Um eine Genehmigung nach § 82 Abs 5 StVO zu versagen, genügt es, wenn entweder die Sicherheit oder die Leichtigkeit oder die Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 2008/02/0277).
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 82 Abs 5 StVO zunächst nur die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs schützt, dass aber auch zu beachten ist, ob das vorhandene Parkraumdefizit eine wesentliche Beeinträchtigung der Flüssigkeit des fließenden Verkehrs bewirkt (VwGH 2007/05/0204).
Sowohl das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen F vom 04.04.2018, als auch jenes des verkehrstechnischen Amtssachverständigen D vom 16.07.2019 samt deren Ergänzungen beim jeweiligen Ortsaugenschein, kommen zu dem Ergebnis, dass durch den Wegfall von vier Stellplätzen bei Errichtung des Schanigartens mit erhöhtem Suchfahrtenverkehr zu rechnen ist, welcher eine Verschlechterung der Verkehrssituation nach sich ziehen würde. Dabei kommt es zu weiteren Belastungen der stärkst frequentierten Straßenabschnitte, welche laut des festgestellten Sachverhalts bereits gegenwärtig äußerst kritisch sind.
Zwar kann dem Beschwerdeführer verkehrswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht zugerechnet werden, jedoch sind solche bestehenden Verkehrssituationen ein objektives ausschlaggebendes Zeichen dafür, dass die gegenständliche Parkplatzsituation bereits enorm ausgelastet ist. Dieser Umstand führt in der rechtlichen Beurteilung dazu, dass durch den Wegfall von vier Stellplätzen und dem damit einhergehenden erhöhten Parkplatzsuchverkehr, insbesondere die Flüssigkeit des fließenden Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird.
Daran kann auch nicht das Argument des Beschwerdeführers, dass durch den Wegfall der vier Stellplätze der diesbezügliche Ein- und Ausparkverkehr verschwinden und damit der Verkehr entlastet werden würde, etwas ändern. Da es sich nämlich um Schrägparkplätze handelt, bei welchen die Zufahrt im Vorwärtsgang erfolgt, ist ein solches Einparkmanöver nur von geringer Beeinträchtigung auf den Fließverkehr. Ähnliches gilt für das daran folgende Ausparkmanöver, welches ebenfalls in äußerst kurzer Zeit erfolgt. Eine (ins Gewicht fallende) Verbesserung wird durch den Wegfall der Stellplätze somit nicht erreicht.
Hinsichtlich des sich erhöhenden Sitzplatzkontingents, welches durch die Errichtung des Schanigartens entstehen würde, ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Auch wenn der Gastgarten nur saisonal in der Zeit vom 01.03. bis zum 15.11. geöffnet hat, erhöhen sich die generell zur Verfügung stehenden Sitzplätze von 34 um zusätzliche 40 Plätze und somit auf insgesamt 74 Plätze. Von einer nur geringfügigen Erhöhung kann hier nicht die Rede sein.
Selbst wenn sich die Gäste des Lokals vorwiegend im Gastgarten aufhalten würden, stünden dennoch weitere 34 Verabreichungsplätze im Innenbereich des Lokals zur Verfügung. Diese sind auch bei Schönwetter nicht per se zu ignorieren und ist auch davon auszugehen, dass sich Gäste auch bei Schönwetter im Innenbereich aufhalten können und werden.
Selbst wenn die betrieblichen Rahmenbedingungen für eine beinahe Verdoppelung der Verabreichungsplätze zur jetzigen Zeit nicht ausgelegt sind, kann sich dies binnen kurzer Zeit ändern, vor allem, wenn durch die Errichtung des Schanigartens ein erhöhter Gästezustrom erfolgen sollte, wovon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung auszugehen ist.
Somit ist den Ausführungen der belangten Behörde beizupflichten, dass sich durch die Erhöhung der Verabreichungsplätze mit der damit einhergehenden erhöhten Kundenfrequenz, bei gleichzeitigem Entfall von vier Stellplätzen, die ohnehin angespannte Parkplatzsituation nur noch mehr verschärfen würde. Auch dies hätte spürbare Auswirkungen auf die derzeitige Situation und somit wesentliche Beeinträchtigungen auf die Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs, durch erhöhten Parkplatzsuchverkehr zur Folge.
Der durch die Errichtung des Schanigartens zusätzlich entstehende Parkplatzsuchverkehr, erwirkt somit eine wesentliche Beeinträchtigung der Flüssigkeit des fließenden Verkehrs. Aus diesem Grund ist die Bewilligung gemäß § 82 Abs 5 StVO nicht zu erteilen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Beschluss über die Vorschreibung der Kommissionsgebühren wird Nachfolgendes ausgeführt:
§ 76 AVG lautet auszugsweise:
(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. (…)
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen.
§ 77 AVG lautet auszugsweise:
(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(…).
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (…) sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 AVG von den Beteiligten für die von Behörden des Landes durchgeführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden gemäß § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 mit 13,80 Euro für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt.
Im Zusammenhang mit der Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind die Bestimmungen der §§ 76 ff AVG und der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 sinngemäß heranzuziehen.
Die Durchführung der Verhandlung vor Ort im Ausmaß von vier halben Stunden war zur Klärung des Sachverhalts erforderlich. Durch die Tätigkeit von drei Amtsorganen außerhalb des Gerichtsgebäudes waren somit insgesamt 110,40 Euro an Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Die Kostenvorschreibung im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.07.2018 bleibt von dieser Entscheidung unberührt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; straßenpolizeiliche Bewilligung; Schanigarten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.866.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020